Der Bundesrat beauftragt das UVEK bereits jetzt verschiedene neue Wasserzinsmodelle zu analysieren und weiterzuentwickeln.

Bundesrat: Schlägt Beibehaltung des Wasserzinsmaximums bis 2024 vor

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 die Botschaft zur Revision des Wasserrechtsgesetzes verabschiedet. Das Wasserzinsmaximum soll bis Ende 2024 wie bisher maximal CHF 110 pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) betragen. Der Bundesrat hält fest, dass ein neues Wasserzinsmodell erarbeitet werden soll, sobald die Grundzüge des neuen Strommarktdesigns, die in der bevorstehenden Revision des Stromversorgungsgesetzes definiert werden, bekannt sind. (Texte en français >>)


Das derzeit im Wasserrechtsgesetz (WRG) festgelegte Wasserzinsmaximum liegt bei 110 Franken/kWbr. Diese Regelung ist bis Ende 2019 befristet. Das Wasserrechtsgesetz beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten.

Ergebnislose Gespräche
Kantonen und der Branche wurde 2016 die Gelegenheit gegeben, gemeinsame Vorschläge für ein neues Wasserzinssystem einzubringen. Ihre Gespräche endeten jedoch ergebnislos. In der Vernehmlassung zur Revision des WRG schlug der Bundesrat vor, das Wasserzinsmaximum für drei Jahre auf 80 Fr./kWbr zu senken. Ebenfalls stellte er ein danach einzuführendes, flexibles Wasserzinsmodell sowie eine Herabsetzung des Wasserzinses nur für defizitäre Kraftwerke zur Diskussion.

Vernehmlassungsergebnisse
Die Vernehmlassung erfolgte vom 22. Juni bis 13. Oktober 2017. Es sind 215 Stellungnahmen eingegangen. Die temporäre Senkung des Wasserzinsmaximums erwies sich als nicht mehrheitsfähig. Die zur Diskussion gestellte Flexibilisierung des Wasserzinses wurde in den Grundzügen zwar begrüsst, aber als verfrüht beurteilt. Den Grund für die in den vergangenen Jahren von den Betreibern und Energieversorgungsunternehmungen geltend gemachten finanziellen Defizite in der Wasserkraftbranche sieht die Mehrheit der Kantone und Gemeinden nicht im Wasserzins, sondern in politischen und unternehmerischen Fehlentscheiden. Deshalb sprachen sie sich in der Vernehmlassung für die Beibehaltung des bisherigen Wasserzinsmaximums aus. Der Grossteil der Strombranche bezeichnet die heutige Regelung – starres Wasserzinsmodell und Finanzierung durch die Produzenten in einem teilgeöffneten Markt – als Systemfehler. Sie spricht sich deshalb für die sofortige Einführung einer flexiblen Wasserzinsregelung aus sowie für eine solidarische Finanzierung von Teilen oder des ganzen Wasserzinses. Die Herabsetzung des Wasserzinses nur für defizitäre Kraftwerke wurde weitgehend abgelehnt, weil der Vollzug diskriminierend und aufwändig wäre. Mehrheitlich kritisiert wurde zudem die starre Befristung der Regelung auf drei Jahre. Es solle stattdessen zugewartet werden, wie die künftigen Rahmenbedingungen, z.B. mit einem geänderten Marktdesign, aussehen.

Grundzüge der Vorlage
Der Bundesrat schlägt in der Botschaft zur Revision des WRG folgende Regelungen vor:

  • Das seit 1. Januar 2015 geltende bundesrechtliche Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr wird bis Ende 2024 fortgeschrieben.
  • Für neue Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes gefördert werden, wird während zehn Jahren nach der Inbetriebnahme kein Wasserzins erhoben. Bei bestehenden Anlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden, wird während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung kein Wasserzins erhoben.
  • Die Zuständigkeit des UVEK im Bereich Wasserkraftnutzung für Verfahren an Grenzgewässern wird präzisiert und im Gesetz abgebildet. Weiter wird die Zuständigkeit zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern an den Bundesrat delegiert.

Begründung
Mit der beantragten Revision des WRG kommt der Bundesrat seinem Auftrag nach, rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorzulegen. Damit wird eine Regelungslücke vermieden.

Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses ist das Festhalten an der Vernehmlassungsvariante nicht zielführend. Die bestehende Regelung soll deshalb bis Ende 2024 fortgeschrieben werden. Eine neue Regelung für den Wasserzins soll an die Hand genommen werden, sobald die künftigen Rahmenbedingungen klarer ersichtlich sind. Dazu gehören die laufenden Arbeiten zur Revision des Stromversorgungsgesetzes mit den Themen Strommarktdesign und Strommarktöffnung, die vom Energiegesetz verlangte Vorlage eines marktnahen Modells aber auch das geplante Stromabkommen mit der EU. Der Bundesrat beauftragt das UVEK bereits jetzt verschiedene neue Wasserzinsmodelle zu analysieren und weiterzuentwickeln.


Über die Wasserzinsen
1908 erhielt der Bund mit dem neuen Artikel 24bis (heute Artikel 76 Absatz 2) in der Bundesverfassung die Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserkraftnutzung. Die Gewässer- und die Abgabenhoheit verblieb jedoch bei den Kantonen. Mit dem Erlass des Wasserrechtsgesetzes von 1916 legte der Bund allgemeine Vorschriften zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte fest und führte darin auch das Wasserzinsmaximum ein.

Der Wasserzins ist eine öffentliche Abgabe für das Recht, ein öffentliches Gewässer an einem bestimmten Standort exklusiv zur Erzeugung von elektrischer Energie zu nutzen. Der maximal zulässige Wasserzins für ein Wasserkraftwerk ergibt sich aus der mittleren mechanischen Bruttoleistung multipliziert mit dem Wasserzinsmaximum gemäss Wasserrechtsgesetz. Die mittlere mechanische Bruttoleistung berechnet sich aus dem nutzbaren Gefälle und der durchschnittlich nutzbaren Wassermenge eines Wasserkraftwerks.

Im Bundesrecht werden lediglich die Berechnungsmethode und der maximale Wasserzins definiert. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben sind die Kantone frei, den bei ihnen geltenden Wasserzins festzulegen.


 

Text: Der Bundesrat

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