Für das Kapital, das in solchen Anlagen gebunden ist oder in neue Anlagen investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine Verzinsung, die bei der Berechnung der Förderbeiträge berücksichtigt werden muss.

UVEK: Legt Kapitalkostensätze für Förderinstrumente für erneuerbare Energien für 2018 fest

(UVEK) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC, den durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Investitionen in Produktionsanlagen, die erneuerbare Energie nutzen, für das Jahr 2018 fest. Diese Sätze werden zur Berechnung der Förderbeiträge für Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen verwendet. (Texte en français >>)


Seit dem Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes per 1. Januar 2018 gibt es in der Schweiz neue Förderinstrumente für Produktionsanlagen, die erneuerbare Energie nutzen. Dazu gehören:

  • Marktprämien für bestehende Grosswasserkraftanlagen
  • Investitionsbeiträge für Neubauten, Erweiterungen und Erneuerungen von Grosswasserkraftanlagen
  • Investitionsbeiträge für Erweiterungen und Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen
  • Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen
  • Risikogarantien für Geothermieanlagen.

Für das Kapital, das in solchen Anlagen gebunden ist oder in neue Anlagen investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine Verzinsung, die bei der Berechnung der Förderbeiträge berücksichtigt werden muss. Diese wird in einem durchschnittlichen kalkulatorischen Kapitalkostensatz festgesetzt, dem so genannten WACC (Weighted Average Cost of Capital). Aufgrund der in der Energieförderungsverordnung festgelegten Berechnungsmethode und nach Konsultation der ElCom und des Preisüberwachers setzt das UVEK den WACC 2018 folgendermassen fest:

  • Grosswasserkraft: 4.98%
  • Kleinwasserkraft: 4.98%
  • Biomasse: 4.53%
  • Geothermie: 5.44%

www.bfe.admin.ch/foerderung >> 

Text: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

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