Die Einspeiseprämie bemisst sich aus der Differenz zwischen einem festgelegten, technologiespezifischen Vergütungssatz (rote Linie) und einem Referenz-Marktpreis (blaue Linie). Grafik: BFE

BFE: Veröffentlicht Faktenblätter „Kontingente 2018 - Einspeisevergütung (KEV) sowie Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen“ und „Direktvermarktung“

Das Bundesamt für Energie (BFE) hat zwei neue Faktenblätter veröffentlicht: „Kontingente 2018 - Einspeisevergütung (KEV) sowie Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen“ und „Direktvermarktung“. Diese enthalten eine Übersicht der Änderungen in der neuen Energieförderverordnung. (siehe auch ee-news.ch vom 13.12.17 >>)

Spätestens ab dem 1. Januar 2020 werden Betreiber von grossen KEV-Anlagen ihren erzeugten Strom selber vermarkten müssen.

Was ändert sich ab 1.1.2018 aufgrund des totalrevidierten Energiegesetzes?

  • Die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird in ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgestaltet.

  • Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betrei-ber von Anlagen ab 100 kW, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten.

  • Die Förderung bleibt erhalten bis zum Auslaufen der Vergütungsdauer. Produzenten haben eine weitgehende Investitionssicherheit, aber auch den Anreiz, sich an den kurzfristigen Marktsignalen zu orientieren bzw. ihre Einspeisung möglichst genau zu prognostizieren.

  • Für Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, wird die Bilanzgruppe erneuerbare Energien (BG-EE) weitergeführt.

Wer muss wann in die Direktvermarktung wechseln?
Spätestens ab dem 1. Januar 2020 werden Betreiber von grossen KEV-Anlagen ihren erzeugten Strom selber vermarkten müssen. Betroffen sind:

  • Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die Ende 2017 bereits eine KEV erhal-ten;
  • Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW, die ab 2018 in die KEV aufgenommen werden.

Ein frühzeitigerer Wechsel ist per Quartalsende möglich, kann aber nicht rückgängig gemacht werden. Frühestens erfolgen kann ein Wechsel per 1. April 2018.

Wer kann freiwillig in die Direktvermarktung wechseln?
Es ist jedem Anlagenbetreiber in der KEV – unabhängig von der Grösse seiner Anlage – erlaubt, auf eigenen Wunsch per Quartalsende in die Direktvermarktung zu wechseln. Ein solcher Wechsel ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden. Damit die Anlage in die neue Bilanzgruppe aufgenommen werden kann, braucht es eine Lastgangmessung bzw. einen Smart Meter.

Faktenblätter herunterladen >>

Text: ee-news.ch, Quelle: BFE

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