| ee-news: BFE und Kürzungen bei der KEV – Interview mit Urs Wolfer |
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| Montag, den 01. März 2010 um 16:20 Uhr |
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Urs Wolfer, Bereichsleiter Sonnenenergie beim Bundesamt für Energie; Foto: BFE
Was die zusätzliche Reduktion um 10% beim Solarstrom betrifft, so waren wir hier an gesetzliche Vorgaben gebunden: In der Verordnung des Energiegesetzes über die Einspeisevergütung steht, dass sich die Vergütung der Anlagen nach dem Inbetriebnahmejahr richtet. So können aus juristischen Gründen die Änderungen nicht halbjährlich vollzogen werden, sondern nur auf den 1. Januar. Und wir haben abgeklärt, ob es überhaupt potenzielle Anlagebesitzer geben wird, die durch die rückwirkende Wirkung zu Schaden kämen. Wir sind zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sein wird. Diejenigen Anlagebesitzer, die 2008 und 2009 bauten, und dies auch ohne eine Zusage von swissgrid, werden die Vergütungssätze 2008/9 erhalten. Und all jene, die bereits eine Zusage von swissgrid erhalten haben, aber noch am Bauen sind, sind von der Kürzung um die zusätzlichen 10% ausgenommen. Es gibt ein paar wenige Fälle, wo ohne eine Zusage von Swissgrid im Januar gebaut wurde. Sie kommen jetzt schlechter weg. Es handelt sich aber tendenziell um kleine Anlagen, die auch bereits von den tieferen Anlagepreisen profitieren. Die grösseren sind auf Wirtschaftlichkeit angewiesen und bauen nur mit einer offiziellen Zusage. Kurzum: Niemand, dem bereits Fördergelder versprochen wurden, ist von der rückwirkenden Absenkung betroffen. Bisher wurde bei allen KEV-berechtigten Stromproduktionsanlagen die Brutto-Stromproduktion direkt am Generator gemessen. Diese Brutto-Messung ist jedoch mit dem System der Herkunftsnachweise und der auf dem Ökostrommarkt gebräuchlichen Abrechnung nicht kompatibel. Neu erfolgt die Messung nach dem Netto-Prinzip am Einspeisepunkt. Das heisst, dass der Eigenverbrauch der Energieanlage bereits bei der Messung abgezogen wird. Die Empfehlungen wurden von der KAEE ausgearbeitet und von unserem Amt herausgegeben. Sie sind nicht bindend. Hier die wichtigsten Punkte:
Warum dieser Abzug von 8%? Weil der Anlagebesitzer einerseits Strom einspeist, aber auch Strom vom Netz bezieht, wann immer er will. Der von diesen Anlagen produzierte Strom kann direkt für den Eigenverbrauch genutzt werden. So wird ein Haushalt aus der Sicht des Stromversorgers vom „normalen“ Stromverbraucher zum „Kleinstverbraucher“. Was unter dem Strich heisst, dass der eingespeiste Strom mit dem Bezugstarif (rund 20 Rappen pro Kilowattstunde) vergütet wird, oder anders rum: Diese Kleinstkunden müssen dem Energieversorger diesen Strom und die Dienstleistungsgebühren nicht berappen. Wenn der Konsument aber mehr produziert als er verbraucht, erhält er für den Überschuss wie oben erklärt den aktuellen Energiepreis minus 8%. Nur zur Erinnerung: Eine durchschnittliche Kilowattstunde kostet heute in der Schweiz rund 8 Rappen plus rund 12 Rappen Dienstleistung, Netzbenutzung etc., also etwa 20 Rappen (weitere Informationen zu diesem Thema >>).Diese Regelung wird voraussichtlich nur für Solarstromanlagen von Bedeutung sein. Ein Blick aufs politische Parkett zeigt: Die UREK des Ständerats hat wie der Nationalrat zwar zugestimmt, dass der KEV-Fonds neu mit max. 0.9 Rappen statt wie bisher 0.6 Rappen pro verbrauchter Kilowattstunde gespeist wird. Aber von der festen Zubaumenge für Solarstrom wollte sie nichts wissen. Wie geht das politische Prozedere nun weiter? Der Ständerat wird dieses Geschäft am 4. März behandeln, dann wissen wir mehr. Die Vorlage beinhaltet aber die vom Nationalrat angenommene Aufhebung der Grenzen zwischen den Technologien auch nicht mehr, genau so, wie eine stärkere Reduktion für die Grossverbraucher gekippt wurde. Wie auch immer, was wir heute schon sagen können ist, dass die Abstufung beim Solarstrom ein schwieriges Thema bleiben wird. Da aber Solarstrom rascher billiger wird, als wir gedacht haben, wird die Abstufung, wie wir sie jetzt in der Verordnung haben, auch nicht mehr ein so entscheidender Faktor sein, denn sie wird deutlich schneller als ursprünglich angenommen durchlaufen. Zudem beinhalten die vom Nationalrat angenommenen Änderungen der Verordnung eine Unsicherheit: Die Rückvergütung der KEV für Grossverbraucher wird in diesem Jahr zum ersten Mal abgerechnet. Wir wissen hier also noch nicht, um welche Summen es geht, sprich auch nicht, welche finanzielle Auswirkung die Vorlage des Nationalrates mit der Ausdehnung dieser Rückerstattung wirklich hätte. Es wäre sehr gut möglich, dass ein Grossteil der zusätzlichen Mittel von der Aufstockung auf 0.9 Rp. wieder weggefressen würde. |










