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ee-news: BFE und Kürzungen bei der KEV – Interview mit Urs Wolfer Drucken E-Mail
Montag, den 01. März 2010 um 16:20 Uhr

Urs Wolfer, Bereichsleiter Sonnenenergie beim Bundesamt für Energie; Foto: BFE
Anfang Februar gab das Bundesamt für Energie (BFE) eine zusätzliche Reduktion der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) um 10%, rückwirkend auf den 1. Januar 2010, bekannt (siehe auch ee-news vom 5. Februar >>). Ein Gespräch über die Hintergründe mit Urs Wolfer, Bereichsleiter Sonnenenergie beim Bundesamt für Energie.


Swissolar ist nicht grundsätzlich gegen die zusätzliche Reduktion der KEV, beanstandet aber die rückwirkende Wirkung. Warum wurde die Reduktion nicht früher bekannt gegeben?

Das BFE hat bereits im September alle Vertreter der erneuerbaren Energien zu einer Informationssitzung eingeladen, um sie über die anstehenden Änderungen zu informieren. Dass die Änderung rückwirkend bekannt gegeben wurde, hat nichts mit bösem Willen zu tun. Zwei Gründe haben dazu geführt: einerseits die Abklärungen für die Umstellung von der Netto- auf die Bruttoabrechung, andererseits die gesetzlichen Vorgaben.

Was die zusätzliche Reduktion um 10% beim Solarstrom betrifft, so waren wir hier an gesetzliche Vorgaben gebunden: In der Verordnung des Energiegesetzes über die Einspeisevergütung steht, dass sich die Vergütung der Anlagen nach dem Inbetriebnahmejahr richtet. So können aus juristischen Gründen die Änderungen nicht halbjährlich vollzogen werden, sondern nur auf den 1. Januar.

Und wir haben abgeklärt, ob es überhaupt potenzielle Anlagebesitzer geben wird, die durch die rückwirkende Wirkung zu Schaden kämen. Wir sind zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall sein wird. Diejenigen Anlagebesitzer, die 2008 und 2009 bauten, und dies auch ohne eine Zusage von swissgrid, werden die Vergütungssätze 2008/9 erhalten. Und all jene, die bereits eine Zusage von swissgrid erhalten haben, aber noch am Bauen sind, sind von der Kürzung um die zusätzlichen 10% ausgenommen. Es gibt ein paar wenige Fälle, wo ohne eine Zusage von Swissgrid im Januar gebaut wurde. Sie kommen jetzt schlechter weg. Es handelt sich aber tendenziell um kleine Anlagen, die auch bereits von den tieferen Anlagepreisen profitieren. Die grösseren sind auf Wirtschaftlichkeit angewiesen und bauen nur mit einer offiziellen Zusage. Kurzum: Niemand, dem bereits Fördergelder versprochen wurden, ist von der rückwirkenden Absenkung betroffen.

Der Dachverband Swissolar beanstandet, die Berechnungen für die Anpassungen würden auf alten Daten beruhen. Welche Datengrundlagen hat das BFE zur Berechnung der Reduktion hinzugezogen?

Einerseits hat Swissolar insofern recht, als dass die Grundlagen immer noch dieselben sind wie bei der Lancierung der KEV. Andererseits sind aber in diesem Berechnungsmodell die Modulkosten separat ausgewiesen. Diese haben wir nun aufgrund der Abrechnungen von Solarstromanlagen, die in den Genuss des Stabilisierungsprogramms kamen, angepasst. In Zusammenhang mit dem Stabilisierungs-programm haben wir mehrere Hundert Abrechnungen kontrolliert. Der Mittelwert der Anlagekosten lag bei diesen Anlagen um durchschnittlich 10% tiefer als die Referenzkosten aus dem Jahr 2007. Die Referenzkosten wurden damals auf das untere Viertel aller untersuchten Anlagenkosten festgelegt. Zudem haben wir die aktuelle Entwicklung der Marktpreise für Solarmodule auf dem Weltmarkt verfolgt. Wir haben im Vergleich zu den stark in Bewegung geratenen internationalen Preisbewegungen konservativ gerechnet.. Hätten wir die Extreme ausgereizt, wäre die Reduktion noch höher ausgefallen. Die Details der Resultate haben wir nicht offen gelegt. Im Rahmen der gesamten Revision der KEV wird dann wiederum zusammen mit Swissolar eine neue vollständige Erhebung durchgeführt.

Könnten Sie den Wechsel von der Brutto- zur Nettoabrechung erklären?

Bisher wurde bei allen KEV-berechtigten Stromproduktionsanlagen die Brutto-Stromproduktion direkt am Generator gemessen. Diese Brutto-Messung ist jedoch mit dem System der Herkunftsnachweise und der auf dem Ökostrommarkt gebräuchlichen Abrechnung nicht kompatibel. Neu erfolgt die Messung nach dem Netto-Prinzip am Einspeisepunkt. Das heisst, dass der Eigenverbrauch der Energieanlage bereits bei der Messung abgezogen wird.

Anlagebesitzer, die bereits 2009 die KEV erhielten oder über einen positiven Bescheid für die KEV verfügten, müssen die Nettoproduktion gemäss Übergangsregelung erst ab 2011 erfassen. Für PV-Anlagenbesitzer ist diese Anpassung nicht von Bedeutung, da PV-Anlagen keinen relevanten Eigenverbrauch aufweisen. Die Umstellungen sind vor allem im Bereich Biomasse von Bedeutung.

Ebenfalls bekannt gegeben wurden die Empfehlungen für Anlagen, die nicht in den Genuss der KEV kommen. Ausgearbeitet hat sie die KAEE, die Kommission für Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien. Wie sehen die Empfehlungen aus?

Die Empfehlungen wurden von der KAEE ausgearbeitet und von unserem Amt herausgegeben. Sie sind nicht bindend. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Generell wird den Netzbetreibern empfohlen, den eingespeisten Strom zum aktuellen Energiepreis, abzüglich 8%, zu vergüten.
  • Eigentümer von Kleinanlagen (< 3kW) sollen den Eigenbedarf direkt decken können.

Warum dieser Abzug von 8%?

Weil der Anlagebesitzer einerseits Strom einspeist, aber auch Strom vom Netz bezieht, wann immer er will.

Wie sieht die Kleinanlagenregelung aus?

Der von diesen Anlagen produzierte Strom kann direkt für den Eigenverbrauch genutzt werden. So wird ein Haushalt aus der Sicht des Stromversorgers vom „normalen“ Stromverbraucher zum „Kleinstverbraucher“. Was unter dem Strich heisst, dass der eingespeiste Strom mit dem Bezugstarif (rund 20 Rappen pro Kilowattstunde) vergütet wird, oder anders rum: Diese Kleinstkunden müssen dem Energieversorger diesen Strom und die Dienstleistungsgebühren nicht berappen. Wenn der Konsument aber mehr produziert als er verbraucht, erhält er für den Überschuss wie oben erklärt den aktuellen Energiepreis minus 8%. Nur zur Erinnerung: Eine durchschnittliche Kilowattstunde kostet heute in der Schweiz rund 8 Rappen plus rund 12 Rappen Dienstleistung, Netzbenutzung etc., also etwa 20 Rappen (weitere Informationen zu diesem Thema >>).Diese Regelung wird voraussichtlich nur für Solarstromanlagen von Bedeutung sein.

Ein Blick aufs politische Parkett zeigt: Die UREK des Ständerats hat wie der Nationalrat zwar zugestimmt, dass der KEV-Fonds neu mit max. 0.9 Rappen statt wie bisher 0.6 Rappen pro verbrauchter Kilowattstunde gespeist wird. Aber von der festen Zubaumenge für Solarstrom wollte sie nichts wissen. Wie geht das politische Prozedere nun weiter?

Der Ständerat wird dieses Geschäft am 4. März behandeln, dann wissen wir mehr. Die Vorlage beinhaltet aber die vom Nationalrat angenommene Aufhebung der Grenzen zwischen den Technologien auch nicht mehr, genau so, wie eine stärkere Reduktion für die Grossverbraucher gekippt wurde.

Wie auch immer, was wir heute schon sagen können ist, dass die Abstufung beim Solarstrom ein schwieriges Thema bleiben wird. Da aber Solarstrom rascher billiger wird, als wir gedacht haben, wird die Abstufung, wie wir sie jetzt in der Verordnung haben, auch nicht mehr ein so entscheidender Faktor sein, denn sie wird deutlich schneller als ursprünglich angenommen durchlaufen.

Zudem beinhalten die vom Nationalrat angenommenen Änderungen der Verordnung eine Unsicherheit: Die Rückvergütung der KEV für Grossverbraucher wird in diesem Jahr zum ersten Mal abgerechnet. Wir wissen hier also noch nicht, um welche Summen es geht, sprich auch nicht, welche finanzielle Auswirkung die Vorlage des Nationalrates mit der Ausdehnung dieser Rückerstattung wirklich hätte. Es wäre sehr gut möglich, dass ein Grossteil der zusätzlichen Mittel von der Aufstockung auf 0.9 Rp. wieder weggefressen würde.

© Interview: Anita Niederhäusern, Redaktion ee-news

 

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