Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass der Kanton 2013 für den Windenergierichtplan neue Windzonen geschaffen hat, die sich mit anderen Schutzzonen überschneiden, sprich jenen für die Jurahöhen und Wald, Weinanbau- und Uferzonen sowie tiefe Bauten.

Suisse Eole: Neuenburger Windparkzonen laut Bundesgericht zulässig

(Suisse Eole) Im Mai 2014 stimmten die Neuenburgerinnen und Neuenburger dem Kantonalen Windenergierichtplan mit 65 % Ja-Stimmen deutlich zu. Nun hat das Bundesgericht Einsprachen von Windparkgegnern für nichtig erklärt. Die Richter sehen keinen Widerspruch zwischen den Windenergiezonen und dem Landschaftsschutz der Jurahöhen.


Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass der Kanton 2013 für den Windenergierichtplan neue Windzonen geschaffen hat, die sich mit anderen Schutzzonen überschneiden, sprich jenen für die Jurahöhen und Wald, Weinanbau- und Uferzonen sowie tiefe Bauten.

Der vom Volk angenommene Windenergierichtplan definiert fünf Standorte mit einer maximalen Anzahl von Windenergieanlagen: Crèt-Meuron mit 7 Anlagen, Mont-Perreux mit 10 Anlagen, Joux-du-Plâgne mit 4 Anlagen, Montagne des Buttes mit 20 Anlagen und Mont-de-Boveresse mit 18 Anlagen. Das Bundesgericht erklärte, die Windenergieanlagen seien nicht mit Industriestandorten gleichzusetzen, wie die Beschwerdeführer dies ins Feld führten, und daher zulässig.

Das Bundesgericht ist zudem nicht auf die Beschwerde der Einsprecher eingegangen, dass das der Windenergierichtplan unter anderem das internationale Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) verletzte. Diese Argumentation sei offensichtlich falsch, steht in der Urteilsbegründung. Die Raumplanungsgesetzgebung gebe genügend Spielraum für eine Mitsprache.

Bundesgerichtsentscheid (Französisch)


Text: Suisse Eole

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