Aus Sicht des BWE sollte die Lieferung von Blindarbeit auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit für den Anlagenbetreiber basieren. ©Bild: BWE / Thorsten Paulsen

BWE: Veröffentlicht Positionspapier "Vergütung von Blindarbeit"

(BWE) Der deutsche Bundesverband WindEnergie (BWE) hat sein aktuelles Positionspapier zur Vergütung von Blindarbeit verabschiedet. Ziel ist es, Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, Anlagenbetreibern die von ihnen bereitgestellte Blindarbeit aus Windenergieanlagen zu vergüten


Je nach den technischen Bedürfnissen am Netzanschlusspunkt kann der Netzbetreiber demnach entscheiden, welche Blindleistungsquelle die technisch und wirtschaftlich günstigste ist.

Spannungshaltung abhängig von Blindleistungsquellen
Zur ordnungsgemässen Versorgung von Verbrauchern wie auch zur Übertragung von elektrischer Energie muss die Spannung im Netz stabil gehalten werden. Die Spannungshaltung ist deshalb eine elementare Aufgabe des Netzbetriebs und hängt unter anderem von verfügbaren Blindleistungsquellen im Netz ab. Im Zuge der Energiewende werden diese Blindleistungsquellen vermehrt durch Erneuerbare-Energien-Anlagen bereitgestellt. Die technischen Grundlagen haben die Anlagenbetreiber auf Basis der „Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen“ (SDL WindV) umgesetzt. Dies wurde durch den SDL Bonus, der die Investitionskosten abdeckt, ermöglicht.

Laut der gültigen Anschlussbedingungen in Deutschland müssen erneuerbare Energieerzeuger einen bestimmten Blindleistungsstellbereich (gemäss der aktuell gültigen Netzanschlussbedingungen wie z. B. SDL WindV und Mittelspannungsrichtlinie) vorweisen können, um an ein öffentliches Netz angeschlossen zu werden. Inwiefern diese Kapazität aber tatsächlich von dem Netzbetreiber genutzt wird und wie viel „Blindarbeit“ (= tatsächlich abgerufene Blindleistung in kVarh oder MVarh) dem Netz zur Verfügung gestellt wird, ist sehr unterschiedlich und hängt von den Notwendigkeiten des Netzverknüpfungspunktes, vom Vorhandensein anderer Blindleistungsquellen, vom Status des Netzausbaus wie auch von der Regelphilosophie des jeweiligen Netzbetreibers ab.

Grundsatz der Freiwilligkeit
Aus Sicht des BWE sollte die Lieferung von Blindarbeit auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit für den Anlagenbetreiber basieren. Dafür muss der gesetzliche Rahmen angepasst werden (z. B. EnWG, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung).

Zum BWE-Positionspapier Vergütung von Blindarbeit >>

Text: Deutscher Bundesverband WindEnergie (BWE)

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