Die Energiestrategie erfordert neue Verordnungen. Für die Kleinwasserkraft von Bedeutung sind insbesondere die Energieverordnung EnV und die Energieförderungsverordnung EnFV.

Swiss Small Hydro: ES 2050 - neue Verordnungen in Vernehmlassung

(SSH) Seit dem 1. Februar läuft die Vernehmlassung zu den Änderungen auf Verordnungsstufe, die durch die Energiestrategie 2050 erforderlich werden. Die Vernehmlassung gibt einen Einblick, wie die Umsetzung der Energiestrategie 2050 im Detail angedacht ist. Darunter sind auch neue Details zu den zukünftigen Rahmenbedingungen der Kleinwasserkraft. Bis zum 8. Mai 2017 sind Stellungnahmen möglich.


Wird die Energiestrategie 2050 in der Volksabstimmung angenommen, ist mit der definitiven Version der neuen Verordnungen in der zweiten Hälfte 2017 zu rechnen.

Für die Kleinwasserkraft wichtige Verordnungen
Von den Änderungen sind sieben Verordnungen betroffen, unter anderem die Energieverordnung EnV. Im Rahmen der Totalrevision der EnV entstehen zwei zusätzliche Verordnungen: Die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungverordnung EnFV) und die Energieeffizienzverordnung EnEV. Für die Kleinwasserkraft von Bedeutung sind insbesondere die Energieverordnung EnV und die Energieförderungsverordnung EnFV.

Im Folgenden sind die wichtigsten neu bekannten Regelungen zusammengefasst, welche nicht bereits im letzten Newsletter Nr. 30 kommuniziert wurden.

Nationales Interesse (EnV Art. 8)
Neue Wasserkraftwerke sollen von nationalem Interesse sein, wenn ihre Jahresproduktion mindestens 20 GWh beträgt. Bei Erneuerung und Erweiterungen von bestehenden Kleinwasserkraftwerken besteht ein nationales Interesse bereits ab einer Jahresproduktion von 10 GWh. Diese Grenze wird nochmals halbiert, wenn die Anlage über einen grösseren Speicher (400 bis 800 Stunden Vollast) besitzt.

Mittelzuteilung (EnV Art. 38)
Die mit der Erhöhung des Netzzuschlags neu verfügbaren Mittel werden prioritär und bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstanteil für die Marktprämie und die Investitionsbeiträge der Grosswasserkraft verwendet, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist.

Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen (EnFV Art. 10)
Das Energiegesetz sieht bei Kleinwasserkraftwerken eine Mindestleistung vor, damit diese von der neuen Einspeisevergütung, bzw. von den Investitionsbeiträgen profitieren können. Diese beträgt 1‘000 kW bei Neuanlagen und 300 kW bei erneuerten und erweiterten Anlagen. Die Leistung ist dabei gemäss Art. 14 EnV als mittlere hydraulische Bruttoleistung gemäss Art. 51 des Wasserrechtsgesetz definiert.

Neben Trink- und Abwasserkraftwerken sollen auch folgende Anlagen von der Untergrenze ausgenommen sein:Dotierkraftwerke;

  • Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und be-stehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
  • Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser;
  • Anlagen, die im Zusammenhang mit anderweitigen Gewässereingriffen wie Renaturierungen und Hochwasserschutzmassnahmen erstellt werden, soweit gegenüber dem bestehenden Zustand eine gesamthaft verbesserte Gewässerökologie erreicht wird.

Neue Einspeisetarife (EnFV Anhang 1.1)
Die neuen Einspeisetarife kommen nur bei Neuanlagen zur Anwendung – erneuerte und erweiterte Anlagen können von Investitionsbeiträgen profitieren (s. weiter unten). Aufgrund der neu eingeführten Leistungsuntergrenze bei der Förderung der Kleinwasserkraft ist eine zusätzliche Kategorisierung bei den Einspeisetarifen nicht mehr erforderlich. Die Vergütungsdauer wurde neu von 20 auf 15 Jahre reduziert. Demzufolge wurden auch die Tarife angepasst. Swiss Small Hydro stellt auf seiner Homepage eine Hilfe für die Berechnung der neuen Einspeisetarife >> zur Vergütung. Insgesamt ist gegenüber den heutigen Tarifen eine weitere Reduktion der Einspeisetarife im Bereich von 5….10% feststellbar. Positive Bescheide bleiben nach heutiger Regelung geschützt, wenn bis zum 31.12.2017 die erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht wurde.

Direktvermarktung (EnFV, Art. 15)
Sämtliche Betreiber von Anlagen mit mindestens 30 kW werden verpflichtet, ihre Elektrizität selber zu vermarkten. Dies gilt auch für Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW, welche von einer Vergütung nach heutigem Recht profitieren.

Investitionsbeiträge (EnFV, Art. 51)
Für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftwerke sind Investitionsbeiträge möglich. Die Definition von „erheblich erweitert“ und „erneuert“ wurde in der EnFV aufgrund verschiedener Kriterien definiert. Für erneuerte Anlagen sind Beiträge bis 40% der anrechenbaren Investitionskosten möglich, für erweiterte Anlagen bis 60%. Der Einreichung eines Gesuchs muss eine rechtskräftige Baubewilligung (Baureife) beigelegt werden.

Der definitive Investitionsbeitrag berechnet sich nach Einreichung der Bauabschlussmeldung und Meldung der Nettoproduktion auf Basis der nicht amortisierbaren Mehrkosten. Diese berechnen sich über die verbleibende Nutzungsdauer aus der Differenz der jährlich kapitalisierten Gestehungskosten und dem jährlich erzielbaren Markterlös. In Anhang 2.2 der EnFV ist eine Tabelle zu den erwarteten Nutzungsdauern der einzelnen Komponenten hinterlegt.

Neue Verordnungen inkl. den erläuternden Berichten >>

Text: Swiss Small Hydro, Quelle: Newsletter 31

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen

Partner

  • Agentur Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Ist Ihr Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien oder Energieeffizienz tätig? Dann senden sie ein e-Mail an info@ee-news.ch mit Name, Adresse, Tätigkeitsfeld und Mail, dann nehmen wir Sie gerne ins Firmenverzeichnis auf.