Der ElCom wurden zu diesem Urteil unter anderem die nachfolgenden Fragen gestellt:
Müssen die Netzbetreiber die Tarife 2017 anpassen?
Das Urteil ist auch für die Tarife 2017 anwendbar. Die Tarife für 2017 müssen jedoch nicht angepasst werden. Sie sind von vielen Elektrizitätswerken bereits festgelegt worden und können nicht mehr geändert werden. Die ElCom verlangt allerdings, dass die betroffenen Elektrizitätswerke in den neuen Tarifblättern einen Vermerk ( z.B.: «Soweit die neuste Rechtsprechung Einfluss auf den Tarif 2017 hat, werden die zu hohen in Rechnung gestellten Tarife in den nächsten Tarifjahren durch Preissenkungen zurückerstattet.») anbringen und die zu hohen in Rechnung gestellten Tarife in den nächsten Tarifrunden durch Preissenkungen an die Kun-den in der Grundversorgung zurückerstatten.
Für welche vergangenen Tarifjahre verlangt die ElCom eine Korrektur?
Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, werden die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte zu korrigieren haben.
Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, haben die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 zu korrigieren. Dies in Anlehnung an Artikel 128 Obligationenrecht, wonach periodische Leistungen nach fünf Jahren verjähren.
Text: Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom
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