Der Bundesrat erachtet weitere gesetzliche Regelungen, die über die bereits vorgesehenen Abgeltungs- und Kompensationsmassnahmen hinausgehen, als nicht notwendig.

Geologisches Tiefenlager: Abgeltungen ausreichend geregelt

(BFE) Der Bundesrat hat den Bericht zum Postulat 13.3286 «Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers» der UREK des Nationalrats gutgeheissen. Der Bericht zeigt auf, wie die Begriffe Schadenersatz, Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen im «Sachplan geologische Tiefenlager» definiert sind und in der Praxis angewendet werden sollen.


Aufgrund der Resultate des Berichts kommt der Bundesrat zum Schluss, dass es keine neuen gesetzlichen Regelungen zu den Abgeltungszahlungen braucht.

Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager
Am 2. April 2008 hatte der Bundesrat den Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager verabschiedet. Dieser legt die Verfahren und Kriterien fest, nach denen das Standortauswahlverfahren für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz durchgeführt wird. Der Postulatsbericht «Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers» stützt sich im Wesentlichen auf den Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager sowie auf weitere rechtlichen Grundlagen.

Wichtigste Feststellungen des Berichts

  • Das Standortauswahlverfahren gemäss Sachplan geologische Tiefenlager sieht zusätzlich zur enteignungsrechtlichen Entschädigungspflicht einen eigenen Abgeltungsbegriff sowie Kompensationsmassnahmen vor, die in anderen Infrastrukturbereichen des Bundes (wie Nationalstrassen, Bahninfrastruktur oder Landesflughäfen) unbekannt sind.
  • Die Abgeltung gemäss Sachplan geologische Tiefenlager setzt auf der Ebene der Gemeinden der Standortregion an (institutionelle Ebene). Dies im Gegensatz zur enteignungsrechtlichen Entschädigung, die den Eigentumsentzug und andere Nachteile zugunsten der einzelnen Grundeigentümer/innen abgilt (individuelle Ebene).
  • Abgeltungen im Sinne des Sachplans geologische Tiefenlager erfolgen auf freiwilliger beziehungsweise auf vertraglicher Basis, so wie dies bei bestehenden nuklearen Infrastrukturanlagen in der Schweiz bereits der Fall ist (Kernkraftwerke, Zwischenlager).
  • Der Sachplan geologische Tiefenlager stellt die frühzeitige Erfassung von positiven und negativen Auswirkungen eines Tiefenlagers sicher. Weiter regelt der Sachplan die Aushandlung von Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen als verbindlichen Teil von Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens.
  • Wie der Aushandlungsprozess im Detail abläuft, wird in einem Leitfaden geregelt, der bis zum Abschluss von Etappe 2 des Standortauswahlverfahrens unter Federführung des Bundesamts für Energie unter Einbezug der Standortkantone, -gemeinden und der Entsorgungspflichtigen erarbeitet wird.
  • In Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens müssen die Höhe der Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen, der Verwendungszweck und der Zahlungsmodus zwischen den Standortkantonen, Standortregionen und den Entsorgungspflichtigen ausgehandelt und vertraglich geregelt werden.
  • Abgeltungen müssen von den Entsorgungspflichtigen erst geleistet werden, wenn eine rechtskräftige Rahmenbewilligung vorliegt.
  • Die grundsätzliche Frage, ob Abgeltungszahlungen und Kompensationsmassnahmen zu leisten sind, ist politisch und gesellschaftlich unbestritten und wird auch von den Entsorgungspflichtigen bejaht. Die Entsorgungspflichtigen zahlen dafür sukzessive Beiträge von 300 Millionen Franken für ein Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle sowie 500 Millionen Franken für ein Lager für hochradioaktive Abfälle in den Entsorgungsfonds ein. Der Entsorgungsfonds steht unter Aufsicht des Bundes.

Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat weitere gesetzliche Regelungen, die über die im Sachplan geologische Tiefenlager bereits vorgesehenen Abgeltungs- und Kompensationsmassnahmen hinausgehen, als nicht notwendig.

Postulatsbericht 13.3286 "Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers" >>

Radioaktive Abfälle >>

Text: Bundesamt für Energie (BFE)

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