Die ElCom stellt in ihrer Verfügung fest, dass Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Stromversorgungsrecht nur als Bestandteil des Netznutzungsentgelts vorgesehen sind.

ElCom: Erhebung von Abgaben ans Gemeinwesen auf der Energie

(ElCom) Die ElCom hat sich erstmals im Rahmen einer Verfügung zur Zuständigkeit im Zusammenhang mit Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen geäussert. Sie hat ihre bisherige Haltung zu dieser Frage bestätigt. Demnach ist die ElCom zuständig, das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie die richtige Ausweisung der Abgaben und Leistungen durch den Netzbetreiber zu prüfen.


Im Übrigen hat die ElCom festgehalten, dass die Erhebung von Abgaben über die Energietarife stromversorgungsrechtlich nicht zulässig ist.

Netzbetreiber zweifelte Zuständigkeit an
Der betreffende Netzbetreiber hatte sämtliche Überdeckungen in der Energie als Gewinnausschüttungen an das Gemeinwesen deklariert. Er machte geltend, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG schliesse die Zuständigkeit der ElCom zur Prüfung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen vollständig aus. Zu den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gehörten auch Gewinnausschüttungen an das Gemeinwesen. Diese seien im konkreten Fall demokratisch legitimiert (Abstimmung über das Gemeindebudget) und ausserdem nicht als Kosten des Netzes zu verstehen.

Die ElCom stellt in ihrer Verfügung fest, dass Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Stromversorgungsrecht nur als Bestandteil des Netznutzungsentgelts vorgesehen sind. Die Erhebung von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Bestandteil der Energiekosten oder des Energietarifs verstösst gegen Artikel 14 Absatz 1 StromVG. Durch die Erhebung über das Netznutzungsentgelt wird sichergestellt, dass sich sämtliche Endverbraucher im Versorgungsgebiet – das heisst auch Endverbraucher, welche die Energie auf dem freien Markt beziehen – im Verhältnis zu der von ihnen verbrauchten Energiemenge an den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen beteiligen. Durch die separate Erhebung werden überdies die Vorschriften zur transparenten und vergleichbaren Rechnungsstellung (vgl. Art. 12 Abs. 2 StromVG) sowie die Publikationsvorschriften (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG und Art. 10 StromVV) eingehalten.

Mechanismus der Deckungsdifferenzen
Überdeckungen in der Energie sind nach der abschliessenden Regelung im Stromversorgungsrecht über den Mechanismus der Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 StromVV) auszugleichen. Sie bilden damit nicht Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Allfällige Mindereinnahmen, die dem Gemeinwesen daraus entstehen, können durch eine temporäre Erhöhung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ausgeglichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die geltenden oder die allfälligen zukünftigen kommunalen oder kantonalen gesetzlichen Grundlagen dies erlauben.

Diese Lösung trägt einerseits den gesetzlichen Vorgaben des Stromversorgungsrechts und anderer-seits der vom Gesetzgeber gewährten Gemeindeautonomie im Bereich der Abgaben und Leistungen Rechnung.

Abbruchkosten und Kosten für Provisorien
Im konkreten Fall machte ein Netzbetreiber die Kosten für den Ausbau und Abbruch der alten Anlage sowie die Kosten für das Provisorium als Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) der neuen Anlage geltend. Entsprechend schrieb er diese Abbruchkosten über die anlagenspezifische Nutzungsdauer der neu erstellten Anlage ab und verzinste sie mit dem WACC, obwohl die Anlage nicht mehr vorhanden ist.

Unbestritten ist, dass Abbruchkosten und Kosten für Provisorien als Kosten des laufenden Jahres anrechenbar sind. Hingegen hat die ElCom aus den folgenden Gründen entschieden, dass es nicht zu-lässig ist, solche Kosten bei den AHK der neuen Anlage zu berücksichtigen:

  • Die Kapitalkosten werden aufgrund der AHK der bestehenden Anlagen ermittelt (Art.15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromVV). Abbruchobjekte/Provisorien existieren nach Erstellung der neuen Anlage nicht mehr.
  • Die Netzbetreiber dürfen im Zusammenhang mit dem Netz einen angemessenen Betriebsge-winn erzielen (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Eine WACC-Verzinsung über mehrere Jahrzehnte auf Kosten der Netznutzer für nicht mehr bestehende Anlagen würde zu einem übermässigen Gewinn und damit zu einer Verletzung dieser Bestimmung führen.

Verwendung des Erlöses aus Verkauf von Netzanlagen
In einem anderen konkreten Fall betrachtete ein Netzbetreiber (VNB) den Verkauf einer vollständig amortisierten Netzanlage als ausserordentlichen, netzfremden Erlös. Die Tatsache, dass eine Netzanlage amortisiert ist, bedeutet nach Auffassung der ElCom nicht, dass diese Anlage nicht mehr im Netz existiert. Vollständig amortisierte Anlagen, die noch benutzt werden können, bleiben in Betrieb. Falls sie verkauft werden, wird der Verkaufserlös ins Netz reinvestiert (Ersatzbeschaffung). Weil andererseits die verkaufsbedingten Kosten dem Netz angerechnet werden, ist es sinnvoll, dass der Verkaufserlös analog gehandhabt wird. Der zulässige Gewinn ist bereits in den Kapitalkosten (WACC) enthalten und berücksichtigt auch die Restwerte. Die ElCom kommt zum Schluss, dass der Verkaufserlös nicht als ausserordentlicher Ertrag ausserhalb des Netznutzungsentgelts (und ausserhalb des Netzes) betrachtet werden darf und somit zu den Netzerlösen des VNB addiert werden muss.

Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

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