Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich. ©Bild: UVEK

Bundesrat: Beschliesst Erleichterungen für Elektrofahrzeuge

(UVEK) Der Bundesrat hat heute die technischen Bestimmungen und Verkehrsregeln für Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller oder Elektro-Rikschas angepasst. Mit den entsprechenden Erleichterungen kann den neuartigen Fahrzeugen besser Rechnung getragen werden. Die Verordnungsänderungen treten auf Anfang Juni 2015 in Kraft.


In den vergangenen Jahren sind immer mehr elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Dazu gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller (z. B. SegwayTM) oder Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor. Dementsprechend werden die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen heute nicht gerecht. Das Parlament hat mit der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» den Bundesrat darum beauftragt, diese Situation zu verbessern.

Gleichstellung mit E-Bikes
Die heute beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich.

Es wurde eine detaillierte Übersicht über die Einteilung der von der Revision betroffenen Fahrzeuge erstellt. In der Tabelle ersichtlich sind die jeweiligen technischen Bestimmungen, die anzuwendenden Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis der von der Revision betroffenen Fahrzeuge.

Motorisierte Rollstühle
Eine weitere Änderung betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller auf Fussgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fussgängerflächen verwendet werden.

Die Verordnungsänderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft.

Tabellarische Übersicht der Änderungen (PDF) >>

Text: UVEK

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