Minister Dobrindt beim Pressestatement zum Elektromobilitätsgesetz. ©Bild: BMVI

BMUB und BMVi: Elektromobilitätsgesetz verabschiedet

(BMUB/BMVi) In Deutschland ist Ende September das neue Elektromobilitätsgesetz verabschiedet worden. Neben Definitionen erhält es auch Park- und Halteregelungen sowie Informationen zur Aufhebung von Zufahrtsverboten. Die Bundesumweltministerin Hendricks und der Bundesverkehrsminister Dobrindtsind sind zuversichtlich, was die Förderung der Elektromobilität betrifft.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt: „Mit unserem Elektromobilitätsgesetz schaffen wir zusätzliche Anreize für Elektromobilität. Kommunen können künftig entscheiden, wie sie Elektroautos vor Ort begünstigen wollen. Zum Beispiel durch kostenfreies Parken oder spezielle Zufahrtsrechte. Zusätzlich sollen Elektrofahrzeuge durch eigene Kennzeichen für Jedermann auf einen Blick erkennbar sein. Verbunden mit einer steigenden Auswahl an E-Modellen und einer anwachsenden Zahl an E-Autos auf den Strassen wird der Absatz weiter ansteigen.“

Elektromobilität fördern
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Mit dem Gesetz geben wir den Kommunen die Möglichkeit, die Elektromobilität so zu fördern, wie es vor Ort am meisten Sinn macht. Etwa aus Gründen der Luftreinhaltung. Gleichzeitig schaffen wir die Grundlage dafür, dass alternative Mobilitätsformen in der Stadtentwicklung besser berücksichtigt werden können.“

Wesentlicher Regelungsinhalt des Gesetzes:

  • Definition der zu privilegierenden E-Fahrzeuge,
  • Kennzeichnung über das Nummernschild,
  • Park- und Halteregelungen,
  • Nutzung von Busspuren,
  • Aufhebung von Zufahrtsverboten


Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen reine Batterie-Elektrofahrzeuge, besonders umweltfreundliche von aussen aufladbare Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Mindestreichweite für Plug-In Hybride
Bei von aussen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sogenannten Plug-In Hybriden, ist die Kohlendioxidemissionen bei höchstens 50 Gramm pro km einzuhalten oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mehr als 30 km vorzuweisen (bzw. 40 km ab 2018). Mit dieser festgelegten Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein elektrisch zurückgelegt werden.

Kfz-Kennzeichen
Im Inland zugelassene Fahrzeuge sollen eine Kennzeichnung auf dem Kfz – Kennzeichen erhalten. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollen ebenfalls von den Privilegien profitieren dürfen. Da sie kein besonderes Kfz – Kennzeichen erhalten können, ist eine gesonderte Kennzeichnung über eine Plakette vorgesehen. So ist sicher gestellt, dass Elektrofahrzeuge im Strassenverkehr für Ordnungskräfte und andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sind.

Spezialrechte für Kommunen
Die Kommunen erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, Parkplätze an Ladesäulen für die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen (aus Gründen der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes) anzuordnen oder einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge zu öffnen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist und dadurch der ÖPNV nicht behindert wird. Die konkrete Entscheidung liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Strassenverkehrsbehörde.

Text: Deutsches Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVi)

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