Per Ende 2016 hatten 174 Unternehmen eine oder mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen. Die Zielvereinbarungen werden jeweils mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen.

BFE: Zielvereinbarungen - Auswirkungen der Rückerstattung von Zuschläge auf Übertragungskosten der Hochspannungsnetze

(BFE) Aufgrund einer vom Parlament beschlossenen Revision des Energiegesetzes können seit Januar 2014 mehr Unternehmen von der Rückerstattung profitieren, müssen dazu aber mit dem Bund eine verbindliche, zehnjährige Zielvereinbarung zur Steigerung ihrer Energieeffizienz abschliessen. 2014 haben 61 Unternehmen und 2015 104 Unternehmen davon Gebrauch gemacht. Die Rückerstattungssumme lag 2014 bei 21.1 Mio. Fr. und 2015 bei 45.4 Mio. Fr. Die Zahlen für 2016 sind noch unvollständig; die Rückerstattungssumme wird voraussichtlich zwischen 54 und 68 Mio. Fr. liegen. In den bis Ende 2016 vereinbarten Zielvereinbarungen haben sich 174 Unternehmen zu einer Steigerung ihrer Energieeffizienz auf 104 Prozent verpflichtet.


Dies geht aus einem Bericht hervor, den der Bundesrat an seiner Sitzung vom 2. Juni 2017 in Erfüllung des Postulats 15.4085 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) verabschiedet hat.

Mit Postulat 15.4085 „Auswirkungen der Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze“ vom 3. November 2015 forderte die UREK-N den Bundesrat auf, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Rückerstattung des Netzzuschlags auf die Wirtschaft hat, wie viele Unternehmen den Netzzuschlag zurückerstattet erhalten, wie hoch die Rückerstattungen waren und welche Effizienzsteigerungen mit den abgeschlossenen Zielvereinbarungen erreicht werden.

Netzzuschlag
Seit 2009 wird in der Schweiz der Zubau von Stromproduktionsanlagen aus erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Biomasse, Windkraft, Kleinwasserkraft, Geothermie) staatlich gefördert. Die Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom. Dieser sogenannte Netzzuschlag war bisher auf maximal 1.5 Rp./kWh begrenzt. Mit dem neuen Energiegesetz, das am 21. Mai 2017 von den Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern angenommen wurde und per 2018 in Kraft treten soll, steigt der Netzzuschlag auf maximal 2.3 Rp./kWh.

Rückerstattung für stromintensive Unternehmen
Stromintensive Unternehmen können sich den Netzzuschlag zurückerstatten lassen: Eine vollständige Rückerstattung können Unternehmen beantragen, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% ihrer Bruttowertschöpfung betragen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5% und weniger als 10% der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet.

Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz
Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs per Gesuch beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragt werden. Bedingungen sind, dass der Rückerstattungsbetrag mindestens 20'000 Franken pro Jahr beträgt und dass sich das Unternehmen in einer verbindlichen Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung seiner Energieeffizienz verpflichtet.

Die Bedingung, dass für die Rückerstattung eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss, wurde erst auf Anfang 2014 mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 12.400 (Revision des Energiegesetzes vom 21. Juni 2013) eingeführt.

Mit einer Zielvereinbarung verpflichten sich die Unternehmen, wirtschaftliche Energieeffizienzmassnahmen umzusetzen. Im Prozessbereich handelt es sich dabei um Massnahmen, die eine Payback-Zeit von weniger als vier und im Infrastrukturbereich von weniger als acht Jahren aufweisen. Darüber hinaus muss der Endverbraucher gemäss geltendem Energiegesetz jeweils mindestens 20% des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach Gutheissung des Gesuchs in zusätzliche, knapp unwirtschaftliche Massnahmen investieren. Diese Verpflichtung fällt mit dem neuen Energiegesetz ab 2018 weg.

Anzahl Unternehmen und Rückerstattungssummen
Der Bericht in Erfüllung des Postulats 15.4085 zeigt den Stand per 7. Februar 2017 auf.

Abgerechnet wird die Rückerstattung jeweils pro Geschäftsjahr. Ausschlaggebend ist jeweils die Höhe des Netzzuschlags, der im betreffenden Geschäftsjahr galt. Der Netzzuschlag betrug 0.6 Rp./kWh im Jahr 2014 und 1.1 Rp./kWh im Jahr 2015. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr ungleich dem Kalenderjahr ist, setzt sich der Rückerstattungsbetrag pro rata temporis aus dem Netzzuschlag zweier Kalenderjahre zusammen.

Geschäftsjahr 2014: Für die Geschäftsjahre, die 2014 geendet haben, betrug die Summe der Rückerstattungsbeträge rund 21.1 Mio. Franken*. Insgesamt erhielten 61 Unternehmen eine Rückerstattung, davon 39 Unternehmen mit einer vollständigen Rückerstattung (insgesamt 17.9 Mio. Franken) und 22 Unternehmen mit einer teilweisen Rückerstattung (3.2 Mio. Franken).

Geschäftsjahr 2015: Für die Geschäftsjahre, die 2015 geendet haben, betrug die Summe der Rückerstattungsbeträge rund 45.4 Mio. Franken*. Insgesamt erhielten 104 Unternehmen eine Rückerstattung, davon 61 Unternehmen mit einer vollständigen Rückerstattung (insgesamt 39 Mio. Franken) und 43 Unternehmen mit einer teilweisen Rückerstattung (6.4 Mio. Franken).

Geschäftsjahr 2016: Für die Geschäftsjahre, die 2016 geendet haben, lagen per Februar 2017 noch wenige Daten vor. Die Unternehmen können die Gesuche erst nach der Genehmigung und Revision des Jahresabschlusses einreichen (spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres; bei Abschluss per 31. Dezember 2016 also bis 30. Juni 2017). Die Summe der Rückerstattungsbeträge für das Geschäftsjahr 2016 wird voraussichtlich zwischen 54 und maximal 68 Mio. Franken betragen. Genauere Angaben zu den Rückerstattungsbeträgen sind erst gegen Ende 2017 möglich, wenn der Grossteil der Rückerstattungsgesuche geprüft sein wird.

*Einige wenige Rückerstattungsfälle für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 sind wegen noch laufender Abklärungen oder Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen. Entsprechend können sich die Zahlen noch leicht ändern.

Kennzahlen zu den Zielvereinbarungen Ende 2016 (Stand 31. Dezember 2016)

Anzahl Unternehmen mit abgeschlossenen Zielvereinbarungen

174

Anzahl abgeschlossene Zielvereinbarungen

175

Durchschnitt Gesamtenergieeffizienzziel aller Zielvereinbarungen

106.2 %

Median Gesamtenergieeffizienzziel aller Zielvereinbarungen

105.1 %

Berechneter Durchschnitt Gesamtenergieeffizienzziel

103.7 %

Gewichteter Energieverbrauch im Zieljahr

23‘590 GWh

Gewichtete vereinbarte Massnahmenwirkung im Zieljahr

881.9 GWh


Energetische Wirkungen der Zielvereinbarungen
Per Ende 2016 hatten 174 Unternehmen eine oder mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen. Die Zielvereinbarungen werden jeweils mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Kennzahlen zur prognostizierten Energieeffizienz und zum prognostizierten Energieverbrauch beziehen sich auf das Zieljahr am Ende der 10 Jahre.

Aus der Summe des prognostizierten gewichteten Gesamtenergieverbrauchs (der Energieverbrauch wird zwecks Vergleichbarkeit gewichtet) und der Summe der prognostizierten gewichteten Massnahmenwirkung aller Zielvereinbarungen resultiert eine Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von 100 auf 103.7 Prozent während der 10-jährigen Laufzeit. Dieser Wert stellt die tatsächlich vereinbarte Steigerung der Gesamtenergieeffizienz über alle Zielvereinbarungen dar. Bis zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarungen haben sich die 174 Unternehmen demnach zu Energieeffizienzmassnahmen (voraussichtliche Einsparungen von Primärenergie) im Umfang von 881.9 Gigawattstunden verpflichtet. Entsprechend beträgt der voraussichtliche Endenergieverbrauch dieser Unternehmen im Zieljahr insgesamt rund 23‘590 Gigawattstunden. Darin sind Elektrizität, fossile und biogene Brennstoffe sowie Fernwärme eingeschlossen.

Der strenge Sanktionsmechanismus – bei Nichterreichen des Effizienzziels muss die gesamte Rückerstattungssumme zurückbezahlt werden - führt dazu, dass die Ziele eher tief festgelegt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass die vereinbarten Effizienzziele in der Praxis meist übertroffen werden. Die Unternehmen sparen also mehr Energie, als sie gemäss Vereinbarung müssten. Da die Zielvereinbarungen über zehn Jahre abgeschlossen werden, ist die Zeitspanne von zwei Jahren allerdings zu kurz, um dazu belegbare Aussagen zu machen.

Investitionspflicht in zusätzliche Massnahmen
Gemäss geltendem Gesetz besteht die Pflicht, 20% der Rückerstattungssumme in zusätzliche Massnahmen zu investieren. Das sind Massnahmen mit einer Payback-Zeit von vier bis acht Jahren für Prozessmassnahmen und von acht bis zwölf Jahren für Infrastrukturmassnahmen. Die Investitionen müssen spätestens drei Jahre nach Bewilligung des Rückerstattungsgesuchs erfolgen. Da Rückerstattungsgesuche erstmals im Jahr 2014 bewilligt wurden, haben die Unternehmen bis 2017 Zeit, die entsprechenden Investitionen zu tätigen. Deshalb sind noch keine Aussagen zur Investitionspflicht und deren Wirkung möglich.

Informationen zur weiteren Entwicklung der Rückerstattungen
Die im Postulatsbericht enthaltenen Informationen werden künftig jährlich aktualisiert und veröffentlicht.

Text: Bundesamt für Energie

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