Die FGW-Richtlinie TR 5 sowie weitere technische Richtlinien können auf der FGW-Homepage bestellt werden. ©Bild: FGW

FGW: Veröffentlichungen zum neuen Referenzertragsverfahren für WEA

(FGW) Parallel zum Inkrafttreten des EEG 2017 wurde von der Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW) die Technische Richtlinie „Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages“ (TR 5) revisioniert. Ausserdem wurden die Anforderungen an die Datenhaltung zur Ermittlung des Standortertrages online als Auszug einer kommenden Technischen Richtlinie veröffentlicht.


Diese Vorveröffentlichung erfasst zentrale Anforderungen an alle Anlagen die ab 2017 im einstufigen Referenzertragsverfahren in Betrieb gehen.

Änderungen für Windenergieanlagen
Das EEG 2017 bringt mehrere Änderungen im Zusammenhang mit dem Referenzertragsverfahren mit sich. Für Windenergieanlagen (WEA), die am neuen Ausschreibungssystem teilnehmen, gibt es sowohl eine neue Definition des Referenzstandortes als auch des Standortertrages. Zudem fordert das EEG 2017 bei Anlagen die nach dem alten, zweistufigen Referenzertragsmodell vergütet werden eine Überprüfung des zusätzlichen Zeitraums der Anfangsvergütung (ZZA). Die Überprüfung des ZZA soll nach zehn Jahren bzw. mindestens ein Jahr vor Ablauf des ZZA erfolgen. Dies gilt für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmen ab 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 sowie für Anlagen die von den Ausschreibungen ausgenommen sind und bis 31.12.2018 in Betrieb gehen. In der neuen Revision 7 der TR 5 wird sowohl diese Überprüfung des ZZA als auch die Berechnung des Referenzertrages mit den neuen Referenzstandortbedingungen beschrieben und spezifiziert.

Im Rahmen des vom BMWi geförderten Projektes Standortertrag werden technische Vorgaben zur Ermittlung des Standortertrages von WEA im Sinne der Anlage 2 des EEG 2017 erarbeitet und veröffentlicht. Für die Ermittlung des Standortertrages vor Inbetriebnahme gab es bereits im Oktober eine Veröffentlichung der FGW. Nach Inbetriebnahme muss der Standortertrag nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren überprüft werden, hier wird ein Verfahren bei FGW zurzeit erarbeitet. Die WEA-Betreiber müssen gemäß EEG 2017 einige Vorkehrungen treffen, um nach den fünf Jahreszeiträumen die Feststellung des Standortertrages ihrer Anlagen gewährleisten zu können. Diese Vorkehrungen werden in der Vorveröffentlichung „Anforderungen an die Datenvorhaltung“ beschrieben. Darin wird vorgegeben, welche Anlagenparameter und Statusinformationen bereitgestellt werden müssen und welche sonstigen Daten und Informationen zur Überprüfung der Standortgüte benötigt werden.

Die FGW-Richtlinie TR 5 sowie weitere technische Richtlinien können auf der FGW-Homepage bestellt werden. Die Vorveröffentlichung „Anforderungen an die Datenhaltung (EEG 2017)“ sowie weiterführende Informationen finden Sie unter Projekt Standortertrag >>

Text: FGW e.V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien

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