Bundesrat: Verabschiedet Totalrevision von Kernenergiehaftpflichtverordnung

Der Bundesrat hat eine Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) verabschiedet. Diese regelt den Vollzug des vom Parlament 2008 verabschiedeten neuen Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG), das jedoch noch nicht in Kraft ist. Das neue KHG und die totalrevidierte KHV können erst in Kraft gesetzt werden, wenn das von der Schweiz bereits im Jahr 2009 ratifizierte Pariser Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie von genügend Vertragsstaaten ratifiziert ist und in Kraft gesetzt wird. Dies wird frühestens Anfang 2016 der Fall sein.


Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) und genehmigte die revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen). Die Schweiz ratifizierte die beiden Übereinkommen im März 2009.

Von 1 Mrd. CHF auf 1.2 Milliarden EUR
Das revidierte KHG erhöht die minimale national aufzubringende Deckungssumme von bisher 1 Milliarde Schweizer Franken auf 1.2 Milliarden Euro (nach aktuellem Wechselkurs ca. 1.3 Milliarden Schweizer Franken). Damit werden die Vorgaben des internationalen Haftungssystems erfüllt. Weiter wird das Entschädigungsverfahren stark vereinfacht und so der Opferschutz verbessert, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen übrigen Vertragsstaaten.

Totalrevision KHV
Der Entwurf zur Totalrevision der KHV wurde in einer Begleitgruppe mit Vertretern des Bundes (BFE, BJ, EFV, FINMA, SECO) sowie der Privatassekuranz (Schweizerischer Nuklearversicherungspool) und der Kernanlagenbetreiber (swissnuclear) erarbeitet. Die Vernehmlassung zur Totalrevision dauerte von 15. März bis 28. Juni 2013.

Die totalrevidierte KHV legt den durch private Versicherer zu deckenden Mindestbetrag auf 1 Milliarde Franken fest und definiert die Deckungsrisiken, welche die Versicherer ausschliessen dürfen. Weiter enthält die Verordnung die Methode zur Berechnung der von den Inhabern von Kernanlagen zu entrichtenden Prämien an die Bundesversicherung. Die Bundesversicherung übernimmt nukleare Schäden bis 1.2 Milliarden Euro, die nicht durch die private Versicherung gedeckt sind oder über deren Deckungssumme hinausgehen.

Die totalrevidierte Verordnung setzt zudem die Deckungssumme für Anlagen zur Nuklearforschung und für das Bundeszwischenlager auf 70 Millionen sowie für bestimmte Transporte von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro fest. Ferner sieht sie eine von der Anlagenversicherung getrennte Versicherung für Transporte von Kernmaterialien vor.

Datum des Inkrafttretens
Das neue KHG und die totalrevidierte KHV werden gemeinsam vom Bundesrat in Kraft gesetzt, sobald genügend Vertragsstaaten das revidierte Pariser Übereinkommen ratifiziert haben. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens steht zurzeit noch nicht fest; frühestens Anfang 2016 kann damit gerechnet werden.

Kernenergiehaftpflichtverordnung (nicht amtlich publizierte Fassung) >>

Bericht zur Auswertung der Vernehmlassung Totalrevision KHV >>


Text: Der Bundesrat

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