Die Bandbreite der Schätzungen zu den finanziellen Folgen eines katastrophalen nuklearen Unfalls in verschiedenen internationalen und nationalen Studien ist enorm. Sie bewegt sich zwischen 88 und 8`000 Milliarden Schweizer Franken.

AKW: Bericht «Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken»

Der Bundesrat hat den Bericht «Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken» gutgeheissen. Der Bericht erfüllt das Postulat 11.3356 von Nationalrat Vischer Daniel vom 13. April 2011, das den Bundesrat beauftragte, über das Haftungsrisiko des Staates bei einem Reaktorunfall, die Überwälzung dieses Risikos auf Betreiber oder Dritte sowie gegebenenfalls über die Versicherungsabdeckung des durch den Staat zu tragenden Restrisikos zu berichten.

Der vom Bundesamt für Energie erstellte Bericht beschreibt die heutige Kenntnislage zur Schadenshöhe bei einem schwerwiegenden nuklearen Störfall und erörtert das Haftungsrisiko für den Staat. Weiter bietet der Bericht einen Überblick über bereits bestehende kernenergiehaftpflichtrechtliche Lösungen auf internationaler und nationaler Ebene und bewertet diese und weitere denkbare Möglichkeiten zur Überwälzung der finanziellen Schäden auf Betreiber oder Dritte (z.B. Durchgriff auf Aktionäre, begrenzte und unbegrenzte Solidarhaftung, Kapitalmarktlösungen).

Grenzen des Versicherbaren
Die Bandbreite der Schätzungen zu den finanziellen Folgen eines katastrophalen nuklearen Unfalls in verschiedenen internationalen und nationalen Studien ist enorm. Sie bewegt sich zwischen 88 und 8`000 Milliarden Schweizer Franken. Belastbare Aussagen zur tatsächlichen Schadenssumme und Eintretenswahrscheinlichkeit sind aufgrund der begrenzten Datenlage - weltweit gab es nur ein paar wenige sehr schwere nukleare Unfälle - kaum möglich. Klar ist jedoch, dass die Kostenfolgen eines Ereignisses wie in Tschernobyl oder Fukushima die Höhe der heutigen Versicherungsdeckung für nukleare Schäden (Versicherungsdeckung in der Schweiz derzeit 1 Milliarde Schweizer Franken, künftig 1.2 Milliarden Euro) und die finanziellen Möglichkeiten der Betreiber bei Weitem überschreiten. Sie überschreiten auch die Grenzen des Versicherbaren.

Von 1 Mrd. CHF auf 1.2 Mrd. Euro
Die zu erwartenden Schäden von geringfügigeren möglichen nuklearen Störfällen sind jedoch bereits heute durch die obligatorische Versicherungssumme abgedeckt. Die Schweiz hat im internationalen Vergleich einen hohen Standard bei der Kernenergiehaftpflicht. So haften die Inhaber von Kernanlagen seit 1983 unbeschränkt für nukleare Schäden. Mit der totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung wird darüber hinaus die obligatorische Deckungspflicht von 1 Milliarde Schweizer Franken auf 1.2 Milliarden Euro erhöht und es ist vorgesehen, dass im Schadensfall weitere 300 Millionen Euro von den Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden.

In wenigen Ländern geht die Gesetzgebung in einzelnen Punkten über die Regelungen in der Schweiz hinaus. Die in Deutschland und den USA bestehenden Lösungen (begrenzte Solidarhaftung unter den Betreibern der Kernkraftwerke anstelle einer Versicherungslösung) würden in der Schweiz im Vergleich zur geltenden Versicherungslösung, wenn überhaupt, nur einen geringen Mehrwert bringen. Auch die Einführung eines mit Japan vergleichbaren Systems (Verursacher des nuklearen Schadens wird mit staatlichen Mitteln vor dem Konkurs bewahrt und zur jährlichen Rückzahlung dieser Gelder verpflichtet) wäre in der Schweiz kaum sinnvoll, zumal sie nach schweizerischem Recht wohl verfassungswidrig wäre.

Viele verworfenen Möglichkeiten
Der Bericht behandelt weitere denkbare Lösungen, die zu einer Verringerung des Haftungsrisikos des Staates führen könnten. Der Durchgriff auf die Aktionäre einer Gesellschaft oder einen konzerninternen Durchgriff wird einerseits als verfassungsmässig problematisch und andererseits als kaum praktikabel bewertet. Die Variante einer unbegrenzten Solidarhaftung unter den Betreibern von Kernanlagen wäre gemäss Bericht wiederum verfassungsrechtlich problematisch und würde gegen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz verstossen. Die Option einer Abkehr vom fundamentalen Prinzip der Kanalisierung der Haftung auf den Inhaber einer Kernanlage und die damit verbundene Kündigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Nuklearbereich wird ebenfalls verworfen. Bezüglich Kapitalmarktlösungen und Mindestkapitalvorschriften stellt der Bericht fest, dass das heute im Kernenergiehaftpflichtgesetz vorgesehene System vergleichsweise besser abschneidet.

2.25 Mrd. CHF keine Chance
Denkbar wäre grundsätzlich eine Erhöhung der Deckungssumme, wie sie der Bundesrat 2005 in der Vernehmlassung zur Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes zur Diskussion gestellt hatte (Erhöhung der Deckungssumme von 1 Milliarde auf 2.25 Milliarden Schweizer Franken, siehe Medienmitteilung vom 29.06.2005). Die damaligen Stellungnahmen zeigten jedoch, dass eine über den Betrag von 1.2 Milliarden Euro hinausgehende Versicherungsdeckung (Mindestbetrag gemäss internationaler Übereinkommen von Paris und Brüssel) damals kaum eine Chance gehabt hätte. Der Bundesrat beantragte deshalb dem Parlament den Mindestbetrag gemäss den internationalen Übereinkommen (1.2 Milliarden Euro). Diese Deckungshöhe wurde schliesslich vom Parlament verabschiedet. Ob sich die Risikowahrnehmung des Parlaments und der Öffentlichkeit seit den Ereignissen in Fukushima geändert haben und eine Erhöhung der Deckungssumme auf 2.25 Milliarden Franken oder mehr heute mehrheitsfähig wäre, ist offen.


Text: Der Bundesrat

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