Das Bundesamt für Energie BFE veröffentlicht eine Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs.

BFE: Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion

(BFE) Das Bundesamt für Energie BFE veröffentlicht eine Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 und Art. 28a des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) . Diese Vollzugshilfe unterstützt die Beteiligten dabei, die Fragen der Anschlussbedingungen zu regeln.


Netzbetreiber sind nach Art. 7 EnG auf Verlangen verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität von Wasserkraftwerken mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 7 Abs. 2 EnG).

Für bestehende Verträge gemäss Art. 28a EnG zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, gelten die Anschlussbedingungen nach Art. 7 in der Fassung vom 26. Juni 1998 (nach-folgend alt Art. 7 EnG) für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035 und für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

Diese Vollzugshilfe unterstützt die Beteiligten dabei, die Fragen der Anschlussbedingungen zu regeln. Die auf Bundesebene festgelegten Grundsätze müssen dabei eingehalten wer-den. Die Vollzugshilfe stützt sich auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bzw. orientiert sich an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sie soll dann zum Zug kommen, wenn sich Produzenten und die zur Übernahme verpflichteten Netzbetreiber nicht über die Modalitäten der Einspeisung einig werden. Falls keine Einigung über die Anschlussbedingungen zustande kommt, entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom) (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

Fragen rund um den Eigenverbrauch und die Anordnung der Zähler werden in der Vollzugs-hilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs geregelt.

Allgemeine Empfehlungen zum Vollzug
a) Bearbeitung von Netzanschlussgesuchen von Produzenten
Anschlussgesuche sind durch die Netzbetreiber ohne Verzug zu bearbeiten. Die Gleichbehandlung der Gesuchsteller insbesondere in Bezug auf die Bearbeitungsdauer ist zu gewährleisten. Die Bearbeitung des Anschlussgesuchs, die Erteilung der Anschlussbewilligung und die Installations- und Sicherheitskontrolle haben bei vergleichbarem Aufwand nach den gleichen Gebührenansätzen wie bei Energiebezügern ohne eigene Erzeugungsanlage zu erfolgen.

b) Energiemesskosten
Gemäss Art. 2 Abs. 3 EnV gehen die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten (geht es um einen Anschluss nach Art. 7 EnG) zu Lasten der Produzenten. Das Bundesamt empfiehlt, dass als Messkosten die nachweisbaren Kosten für das Messinstrument, das Datenübermittlungsinstrument, die Installation, die Datenübermittlungskosten sowie das Datenmanagement geltend gemacht werden können. Die dem Produzenten verrechneten Messkosten sollen die Kosten von Messdienstleistungen Dritter nicht übersteigen. Als Grössenordnung für nicht auffällig hohe Kosten von Lastgangmessungen beurteilt die ElCom gemäss Mitteilung vom 12. Mai 2011 einen Betrag von 600.- CHF pro Jahr.

c) Verrechnung zusätzlicher Leistungen der Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung
Die Verrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahmepflicht der Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche über die pauschale Abgeltung gemäss Ziff. 3 hinausgehen, ist zu unterlassen. Dies betrifft u.a. die Ablesung der Einspeisemessung, die Erstellung von Gutschriften, Auswertungen für Bund und Kantone, Aufwendungen für Netzführung und technische Betriebsführung.

d) Verrechnung des Blindenergiebezugs
Netzbetreiber und Produzenten einigen sich über den technischen Betrieb der Produktionsanlage hinsichtlich Wirk- und Blindenergie. Die gegenseitige Verrechnung der gelieferten bzw. bezogenen Blindenergie erfolgt nach den gleichen Preisen wie bei festen Endverbrauchern ohne eigene Erzeugungsanlage. Fordert der Netzbetreiber eine Vergütung für den bezogenen Blindstrom, ist die Berechtigung der Forderung im einzelnen nachzuweisen. Eine Berechtigung für die Verrechnung der bezogenen Blindenergie ist dann gegeben, wenn der Leistungsfaktor, bezogen auf die eingespeiste Wirkenergie, tiefer ist, als der tolerierte cos phi bei Energiebezügern ohne Energieerzeugungsanlagen.

e) Tarifkundengruppen für Endverbraucher mit eigener Produktionsanlage
Zur vereinfachten, verursachergerechten Anlastung der Netzkosten können Netzbetreiber die Endverbraucher in verschiedene Tarifkundengruppen einteilen. Massgebend für die Einteilung in Kundengruppen ist die Verbrauchscharakteristik. Bei Anlagen ≥ 10 kVA ist die Einteilung in eine eigene Kundengruppe trotz vergleichbarer Verbrauchscharakteristik nur zulässig, wenn das Bezugsprofil aus dem Netz erheblich abweicht (Art. 18 Abs. 1bis StromVV). Für kleine Anlagen < 10 kVA gilt hinsichtlich der Bildung von separaten Tarifkundengruppen eine Bagatellgrenze: Hier ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend. Selbst dann, wenn das Bezugsprofil aus dem Netz erheblich abweicht, darf die lokale Produktion nicht dazu führen, dass ein Endverbraucher in eine andere Kundengruppe eingeteilt wird.

f) Behandlung von Erzeugungsanlagen von Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und von unabhängigen Produzenten in erneuerbaren Energie-Programmen
Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche im Sinne von Art. 7b EnG freiwillige Beiträge zu den in Art. 1 Abs. 3 EnG formulierten Zielsetzungen oder im Rahmen kantonaler oder kommunaler gesetzlicher Verpflichtungen Elektrizität aus erneuerbaren Energien als erneuerbare Elektrizität an Endkunden verkaufen, wird empfohlen, auch die Einbindung der Erzeugungsanlagen von dezentralen Produzenten in ihre Verkaufsprogramme zu prüfen. Die Vergütung für Energielieferungen dezentraler Produzenten sollte bei gleichwertigen Anlagen zu vergleichbaren Preisen erfolgen.

g) Anschlusspunkt und Tragung der Kosten für die Erschliessungsleitung
Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 EnV verpflichtet, Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten (Art. 2 Abs. 5 EnV).

h) Veröffentlichung der Vergütungsansätze
Den Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung wird empfohlen, die an die Vollzugshilfe angepassten Vergütungsansätze öffentlich bekannt zu geben.

Zur Vollzugshilfe für die Umsetzung der Anschlussbedingungen der Elektrizitätsproduktion gemäss Art. 7 und Art. 28a des Energiegesetzes >>

Text: Bundesamt für Energie BFE

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