Eine Mindestquote für Biokraftstoffe aus Reststoffen und Abfällen von nur 1.25 Prozentpunkten an dem 10-Prozent-Ziel erneuerbarer Energie im Verkehr ist aus Sicht des BDBe ebenso unzureichend: Dadurch kann kein Schub für Investitionen in neue Technologien ausgelöst werden. Die wissenschaftlich nicht haltbaren sogenannten iLUC-Faktoren als Malus für indirekte Landnutzungsänderungen beim Nachhaltigkeitsnachweis von Biokraftstoffen einzubeziehen, ist für die Bioethanolwirtschaft nicht akzeptabel und wird als Grundlage für künftige Gesetzgebung keinen Bestand haben.
Empfehlung versäumt
Darüber hinaus hatte der EU-Energieministerrat im Juni vergangenen Jahres bei seinen Beratungen über die künftige EU-Biokraftstoffpolitik bereits versäumt, eine Empfehlung für die Zeit nach 2020 auszusprechen. Aus Sicht der Branche ist es aber angesichts der hohen Emissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr in Europa dringend notwendig, die Verpflichtung zur Senkung von dessen Treibhausgasemissionen weiter fortzuschreiben und zu verschärfen. Auch der Umweltausschuss hat bei seiner heutigen Beratung keine Position zu künftigen Rahmenbedingungen gefunden.
Dietrich Klein, Geschäftsführer des BDBe: „Mit diesem unbefriedigenden Abstimmungsergebnis werden getätigte Investitionen nicht geschützt. Zudem fehlt es an verlässlichen Rahmenbedingungen zur Investition in neue Technologien für Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen in industriellem Massstab. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Europäische Parlament, EU-Ministerrat und –Kommission in den jetzt anstehenden Beratungen auf eine Verschärfung und Fortschreibung der Treibhausgas-Minderungsquote bei Kraftstoffen für den Zeitraum nach 2020 verständigen werden. Eine weitgehende Umstellung auf E-Mobilität ist eine sehr langfristige Perspektive. Die Einbeziehung sogenannter iLUC-Faktoren für Landnutzungsänderungen ausserhalb Europas, die wegen der Produktion von Biokraftstoffen innerhalb Europas aus heimischen Rohstoffen entstanden sein sollen, ist wissenschaftlich nicht belastbar und wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.“
Text: Deutscher Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe)
0 Kommentare