Familiengeführte Biomasseanlagen, die heute 1/3 des erneuerbaren Stroms liefern, haben durch die Entscheidung des Bundesverfassungegerichte eine erhebliche Schwächung erlitten, so Vorstand Rainer Bonnhoff

Verfassungsgericht: Gegen Biomassebetriebe und für Atomenergie

(PM) Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden von Biomasseanlagenbetreibern zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen nachträgliche Eingriffe in die garantierte EEG-Vergütung des Gesetzgebers gewandt. Das Gericht hiess diese Eingriffe gut. Dagegen erhielt die Atomindustrie Aussicht auf Schadensersatz in Milliardenhöhe.


„Die Entscheidung stösst auf wenig Verständnis, da das Gericht erst vor wenigen Wochen wegen nachträglicher Eingriffe des Gesetzgebers der Atomindustrie Schadensersatz in Milliardenhöhe in Aussicht gestellt hat. Der Ablehnungsentscheidung ist ein völlig falsches Signale für die Akteursvielfalt und Demokratisierung der Energiewende. Wenn Bürger, Klimaschutzinvestitionen tätigen und damit die Pionierleistung der Energiewende erbringen, dann ist es nicht nachvollziehbar, wenn in diese Investitionen im Nachhinein eingegriffen wird. Pionier- und Gründergeist, der wichtig für unsere vitale Volkswirtschaft ist, wurde zweimal bestraft. Erst die nachträglichen Eingriffe des Gesetzgebers durch das EEG 2014 und dann die Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts“, so Vorstand Enno Stubbemann von Nachhaltige Energien e.V.

Anlass zur Sorge
“Die Entscheidung gibt Anlagenbetreibern, die viel Geld investiert haben, Anlass zur Sorge. Auch wenn nach Aussage des Gerichts nur in Randbereichen Korrekturen möglich sind, kann eine solche Änderung bei einer Vielzahl von Anlagen letztlich zur Unwirtschaftlichkeit führen. Dies ist einem Anlagenbetreiber, dem der Gesetzgeber mit dem EEG stets ein Höchstmass an Planungs- und Investitionssicherheit garantiert hat, kaum vermittelbar. Und hier geht es nicht nur um Biomasse, sondern um die gesamte Branche der Erneuerbaren Energien“, so Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl, der eine Beschwerdeführerin und Mitglied des Vereins Nachhaltige Energien e.V. in Karlsruhe vertreten hat.

„Familiengeführte Biomasseanlagen, die heute 1/3 des erneuerbaren Stroms liefern, haben durch die Entscheidung eine erhebliche Schwächung erlitten. Anders als kapitalgeführte Energieversorger, stehen die familiengeführten Biomasseanlagen mit Haus und Hof hinter der Investition, die nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nur im Randbereich beschnitten wurde. Durch die Höchstbemessungsleistung fehlen zwischen 20‘000 Euro bis 40‘000 Euro bei einer mittelgrossen Anlage. Diese Vergütungserlöse werden in der Zukunft fehlen, bedarfsgerecht Biomasse zu verstromen. Dem Energiemarkt der Zukunft werden diese CO2-freien Kapazitäten fehlen, “ so Vorstand Rainer Bonnhoff von Nachhaltige Energien e.V.

Randkorrekturen erlaubt
Das Gericht spricht in seiner Presseerklärung davon, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum EEG ausdrücklich von der Schaffung eines besonderen Vertrauensschutzes gesprochen hat. Allerdings sei der Gesetzgeber bei derart langen Zeiträumen wie der Mindestvergütungsdauer nicht gehindert, im öffentlichen Interesse nötige Randkorrekturen vorzunehmen. "Hieraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Grundfeste des EEG, also den 20-jährigem Mindestvergütungszeitraum ebenso wie den Kernbestand der Vergütungshöhe für Bestandsanlagen nicht weiter beeinträchtigen darf", erläutert Loibl. "Ich schliesse daraus, dass jede weitere Kürzung bei Bestandsanlagen, die über die im EEG 2014 getroffenen Einschnitte hinausgehen, in Hinblick auf Vertrauensschutzerwägungen unzulässig sind", so Loibl.

In der Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer, ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff in die garantierte EEG Vergütung verfassungskonform ist. Das Gericht meint, dass das öffentliche Interesse bei den Eingriffen überwiegt. Worin das öffentliche Interesse bestehe, hat das Gericht nur unzulänglich begründet. Ob die Öffentlichkeit ein Interesse hat, neben dem Ausstieg aus der Atom- und Kohlekraft nun auch aus der Biomasse auszusteigen bleibt damit ungeklärt. Die Entscheidung könnte den zukünftigen Gesetzgeber zwingen, zur Einhaltung der völkerrechtlich vereinbarten Klimaziele, steuerfinanzierte Investitionszuschüsse für Biomasseanlagen bereitzustellen, um den Energiemarkt bis 2025 und 2050 weiter zu dekarbonisieren, so der Vorstandsvorsitzende Bernd Pommerehne von Nachhaltige Energien e.V.

Text: Nachhaltige Energien e. V.

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