Ziel des Gesetzes ist es, Rechtssicherheit für Unternehmer und Investoren zu schaffen und Bevölkerung und Umwelt vor Schäden zu bewahren. Klare Rahmenbedingungen sollen die Nutzung des Untergrunds für die heimische Energiegewinnung begünstigen.

Kanton Zürich: Rechtssicherheit für Nutzung von Untergrund – insbesondere für Energiegewinnung

(PM) Angesichts des gestiegenen Interesses an der Nutzung der Geothermie hat der Regierungsrat ein Gesetz entworfen, das günstige Rahmenbedingungen für diese nachhaltige Energiegewinnung schafft. Das Gesetz bringt Rechtssicherheit für Unternehmen, stellt den Umweltschutz sicher und gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung. Gleichzeitig regelt es auch andere Formen der Nutzung des Untergrunds präziser.  


In den letzten Jahren hat das Interesse am tiefen Untergrund zur Energiegewinnung in der Schweiz stark zugenommen – sei es zur Nutzung der Erdwärme aus tiefen Schichten zur Strom- und Fernwärmeproduktion (Geothermie), sei es zur Förderung von Erdgas. Dabei zeigte sich, dass bezüglich der Nutzung des Untergrunds Regelungslücken bestehen. Dies hat den Regierungsrat dazu bewogen, ein Gesetz über die Nutzung des Untergrunds zu erarbeiten, das nach einer positiv verlaufenen Vernehmlassung nun zur Beratung an den Kantonsrat geht. Anlass dafür, ein Gesetz vorzulegen, bot auch eine entsprechende kantonsrätliche Motion.  

Vor allem für Energiegewinnung im grösseren Massstab
Ziel des Gesetzes ist es, Rechtssicherheit für Unternehmer und Investoren zu schaffen und Bevölkerung und Umwelt vor Schäden zu bewahren. Klare Rahmenbedingungen sollen die Nutzung des Untergrunds für die heimische Energiegewinnung begünstigen. Dies geschieht insbesondere, indem das Gesetz exakte Zuständigkeiten und ein transparentes Verfahren schafft. Gegenstand des Gesetzes sind Untersuchungen des Untergrunds (geologisch-geophysikalische Untersuchungen wie Grabungen, Bohrungen und seismische Untersuchungen) sowie dessen Nutzung, im Speziellen die Energiegewinnung im grösseren Massstab (zum Beispiel Geothermie-Kraftwerke, Erdgasförderung) aber auch Gewinnung oder Abbau anderer Bodenschätze sowie die Speicherung von Gasen im Untergrund (etwa Erdgas oder CO2).

Gesetz schafft Klarheit und Sicherheit
Das Gesetz stellt klar, dass die Sachhoheit über den Untergrund beim Kanton liegt, soweit sie nicht vom Bundeszivilrecht dem Grundeigentümer zugewiesen wird, und dass Konzessionen für den Abbau von Bodenschätzen öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Es legt das Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen fest und verlangt, dass die Nutzung des Untergrunds mit den Nachbarkantonen zu koordinieren ist.

Ferner verdeutlicht es, dass die Untersuchung und Nutzung des Untergrunds gemäss den geltenden Gesetzen stets ohne Gefährdung von Mensch und Umwelt erfolgen muss, ganz unabhängig vom angewendeten Verfahren. Hingegen äussert es sich nicht zu spezifischen Technologien wie etwa dem Fracking. Dies wäre angesichts des stetigen technologischen Wandels nicht sinnvoll.

Mittels Regelungen zu Sicherheitsleistungen und zur Haftung verhindert das Gesetz, dass allfällige Schäden an Umwelt oder Eigentum ungedeckt bleiben oder der Staat für private Tätigkeiten haften muss.

Datennutzung im öffentlichen Interesse
Das durch Untersuchung und Nutzung des Untergrunds erlangte Wissen soll der Öffentlichkeit gehören. Alle geologischen, hydrogeologischen und geophysikalischen Daten sowie Materialproben aus dem Untergrund müssen gemäss Gesetzesentwurf dem Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Kanton kann diese Daten und Proben anderen staatlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stellen. Nach einer Sperrfrist von fünf Jahren können die Daten und Proben öffentlich zugänglich gemacht werden.

Grosse Zustimmung in der Vernehmlassung
In der Vernehmlassung begrüsste eine grosse Mehrheit den Gesetzesentwurf. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen anerkannten den Regelungsbedarf. Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass vor dem Hintergrund zunehmender Nutzungsinteressen und mit Blick auf die in der Energiestrategie 2050 des Bundes vorgesehene Nutzung der Geothermie die Schaffung moderner gesetzlicher Grundlagen erforderlich sei. Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf nun verabschiedet und zur Beratung an den Kantonsrat überwiesen.

Neue Regelungen nur, wo sinnvoll und nötig

  • Raumwirksame Tätigkeiten im Untergrund sind nach Raumplanungsrecht schon heute planungspflichtig. Das Gesetz verzichtet darum auf die Einführung neuer Instrumente zur Planung der verschiedenen Nutzungen im Untergrund.
  • Wenig intensive und räumlich eng beschränkte Nutzungen der Erdwärme sind von der Bewilligungs- und Konzessionspflicht nach dem neuen Gesetz ausgenommen. Dabei geht es vor allem um die weit verbreiteten, meist für einzelne Häuser genutzten Erdwärmesonden und Grundwassernutzungen bis jeweils 1000 Meter Tiefe. Hier sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend.
  • Ferner verzichtet das Gesetz auf eine Regelung zu konkurrierenden Nutzungen im untiefen Untergrund, beispielweise zu sich gegenseitig beeinflussenden Erdwärmesonden («Wärmeklau»). Es gilt, zuerst den Regelungsbedarf abzuklären. Eine entsprechende Regelung müsste ins Energiegesetz oder Planungs- und Baugesetz aufgenommen werden.  

Text: Kanton Zürich

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