Für einen gesetzgeberischen Willen, dem Deutsche Wetterdienst vorliegend entsprechende Spielräume einzuräumen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt.

Deutscher Wetterdienst: Windkraftanlagen nicht pauschal verbieten

(PM) Das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei parallel gelagerten Verwaltungsstreitsachen entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst bei der Frage, inwieweit Windenergieanlagen die Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen stören und die Aufgabenerfüllung des Deutsche Wetterdienst in nicht mehr tolerierbarer Weise erschweren, keinen Beurteilungsspielraum hat. Die Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.


Gegenstand beider Verfahren waren Windenergieanlagen, für deren Errichtung und Betrieb die Betreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungen beantragt hatten. In beiden Verfahren stand in Streit, ob den im Aussenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlagen der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht, weil sie die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 km entfernt liegenden Wetterradaranlagen und die „Warnprodukte“ des Deutsche Wetterdienst nachteilig beeinflussen. In der Berufungsinstanz hatten die Windenergieanlagen -Betreiber jeweils Erfolg. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof München als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fragen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass die zu erwartenden bzw. nicht auszuschliessenden Störungen der Wetterradaranlagen durch Abschattungseffekte und Fehlechos (im Allgemeinen) nicht das Gewicht eines der Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehenden öffentlichen Belangs hätten.

Kein Beurteilungsspielraum
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass dem Deutsche Wetterdienst ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zukommt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass Verwaltungshandeln grundsätzlich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar sein muss. Ausnahmen kann grundsätzlich nur der Gesetzgeber regeln. Für einen gesetzgeberischen Willen, dem Deutsche Wetterdienst vorliegend entsprechende Spielräume einzuräumen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Auch sonst spricht nichts für eine Letztentscheidungsbefugnis des Deutsche Wetterdienst. Ein Fehler in der Rechtsanwendung lag mit der Folge der Zurückverweisung lediglich insoweit vor, als der Verwaltungsgerichtshof es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen hat, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschliessend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen der Wetterradaranlagen kommt.


BVerwG 4 C 6.15 - Urteil vom 22. September 2016

Vorinstanzen:
VGH München 22 B 14.1263 - Urteil vom 18. September 2015
VG Regensburg RO 7 K 12.1702 - Urteil vom 17. Oktober 2013

BVerwG 4 C 2.16 - Urteil vom 22. September 2016

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 8 A 10535/15 - Urteil vom 13. Januar 2016
VG Trier 6 K 869/14.TR - Urteil vom 23. März 2015


Text: Deutsches Bundesverwaltungsgericht

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