Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts werden sämtliche sistierten Verfahren im Bereich der anrechenbaren Energiekosten wieder aufgenommen.

ElCom: Wegweisendes Urteil des Bundesgerichts zu den Energiekosten

(ElCom) Mit dem Urteil vom 20. Juli 2016 (2C_681/2015, 2C_682/2015) äusserte sich das Bundesgericht erstmals zur Berechnung der anrechenbaren Energiekosten. Es hiess eine auf Antrag der ElCom erfolgte Beschwerde des UVEK gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015 (A-1107/2013) vollumfänglich gut. Das Urteil des Bundesgerichts beinhaltet drei Hauptpunkte.


Die ElCom verteilt die Kosten des Energieportfolios (Eigenproduktion und Einkauf) auf die Endverbraucher in der Grundversorgung und die freien Kunden entsprechend den gelieferten Energiemengen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese sog. Durchschnittspreis-Methode gesetzmässig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass Preisvorteile der Netzbetreiber aufgrund ihres Marktzugangs anteilsmässig auch an die Endverbraucher in der Grundversorgung weitergegeben werden (Art. 6 Abs. 5 StromVG). Im Gegensatz dazu ist es unzulässig, die Eigenproduktion lediglich an die Endverbraucher in der Grundversorgung und den Einkauf lediglich den freien Kunden anzulasten, da somit nur die freien Kunden von Preisvorteilen profitieren würden.

Kosten und Gewinn im Energievertrieb
Zudem bestätigte das Bundesgericht den Effizienzvergleich der ElCom in Bezug auf die maximal anrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten (inkl. Gewinn) von 150 Franken. Es hielt fest, dass die sog. 150-Franken-Regel gesetzeskonform ist und die ElCom berechtigt war, die übersteigenden Kosten zu kürzen.

Parteistellung von Endverbrauchern
Im Urteil beschäftigte sich das Bundesgericht zudem mit der Frage, ob und inwiefern Endverbraucher in Tarifprüfungsverfahren Parteistellung haben können. Es hiess eine Beschwerde einer Grossverbraucherin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gut.

Soweit es um Überprüfungen der ElCom von Amtes wegen geht (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), haben Endverbraucher keine Parteistellung. Sie sind in einem solchen Verfahren, in dem die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers festgelegt werden, nicht Verfügungsadressaten, sondern Dritte.

Entscheidung im Streitfall
Anders verhält es sich, wenn ein Endverbraucher bei der ElCom die Überprüfung seines Tarifs verlangt. Dabei entscheidet die ElCom nicht als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen, sondern im Streitfall (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). In einem solchen Streitverfahren haben nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch die Endverbraucher zwangsläufig Parteistellung. Die Festlegung des Tarifs ist zwar Sache der Netzbetreiber. Die ElCom hat aber zu prüfen, ob die verwendeten Kriterien bei der Ausgestaltung des Tarifs gesetzeskonform sind und ob der Tarif richtig angewendet wurde.

Umsetzung des Urteils
Die ElCom wird künftig wieder aktiv überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb (sog. 95- und 150-Franken-Regeln) eingehalten werden. Die Netzbetreiber müssen diese Vorgaben bei der Festlegung der Energietarife berücksichtigen. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Energie gelten diese Vorgaben auch rückwirkend.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts werden sämtliche sistierten Verfahren im Bereich der anrechenbaren Energiekosten wieder aufgenommen.

Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), Quelle: Newsletter 07/2016

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