"„Mit dieser Festlegung haben wir die Grundlage für eine objektive, transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung von Anschlusskapazitäten geschaffen. Sie gibt den Betreibern von Windenergieanlagen auf See Planungssicherheit und ermöglicht eine zeitnahe Zuweisung freier Kapazität auf den von den Übertragungsnetzbetreibern beauftragten Anbindungsleitungen“", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "„Um eine möglichst zeitnahe Zuweisung der zur Verfügung stehenden Anschlusskapazität sicherzustellen, planen wir, das erste Zuweisungsverfahren noch in diesem Jahr durchzuführen“", so Homann weiter.
Zuständig für Zuweisung von Anschlusskapazitäten
Die Bundesnetzagentur ist nach den am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen zuständig. Bis zum 31. Dezember 2020 beträgt die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität 6.5 Gigawatt (GW). Allerdings darf die Bundesnetzagentur diesen Wert vor dem 1. Januar 2018 um bis zu 1.2 GW überschreiten, so dass die Grenze bei 7.7 GW liegt.
Mit der Eröffnung eines Kapazitätszuweisungsverfahrens wird die Bundesnetzagentur neben der insgesamt noch zur Verfügung stehenden höchstens zuweisbaren Anschlusskapazität auch die freie Anschlusskapazität auf den einzelnen Netzanbindungssystemen sowie die Frist, bis zu der Betreiber von Offshore-Windparks Anträge auf Zuweisung von Anschlusskapazitäten einreichen können, veröffentlichen. Nach Ablauf der Antragsfrist wird die Zulässigkeit der Anträge entsprechend den jetzt festgelegten Regeln geprüft und festgestellt, ob die Kapazitätszuweisung antragsgemäss erfolgen kann oder eine Versteigerung der Anschlusskapazität erforderlich ist. Eine Versteigerung wird durchgeführt, wenn entweder die auf einer beauftragten Anbindungsleitung verfügbare Anschlusskapazität nicht für die zugelassenen Anträge ausreicht oder die Summe der auf allen Anbindungssystemen zugelassenen Anträge die höchstens zuweisbare Kapazität von 7.7 GW überschreitet.
Eindeutige Ergebnisse
“Mit dem gewählten Versteigerungsverfahren können wir eindeutige Ergebnisse erzielen. Es lässt sich eine klare Reihung der Gebote erstellen und auf dieser Basis eine objektiv nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Schliesslich können wir mit diesem Verfahren dem allseits geäusserten Wunsch nach einer schnellen Zuweisung nachkommen“, so Homann. Das Ergebnis der Kapazitätszuweisung veröffentlicht die Bundesnetzagentur nach Abschluss des Verfahrens.
Die Festlegung zur Bestimmung des Verfahrens zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten >>
Text: Deutsche Bundesnetzagentur
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