Das neue Energiegesetz enthält die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten für den Ersatzneubau sowie die Übertragbarkeit der energetischen Investitions- und Rückbaukosten auf mehrere Steuerperioden. Mit einer Revision der Liegenschaftskostenverordnung präzisiert der Bundesrat diese neuen Abzugsmöglichkeiten.
Kosten der Demontage
Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück wie das bisherige Gebäude errichtet wird und dieser eine gleichartige Nutzung aufweist.
Auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt
Die effektiven energetischen Investitions- und Rückbaukosten können maximal auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden. Der erste Übertrag setzt voraus, dass die genannten Aufwendungen im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Die Vernehmlassung zur totalrevidierten Verordnung läuft bis am 16. November 2017. Es ist vorgesehen, die Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.
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