In der ersten Ausführungsetappe 2015–2017 werden nur noch Anlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kW gebaut.

Kanton Thurgau: Strategieänderung bei der Photovoltaikförderung

(PM) Im Kanton Thurgau besteht ein Konzept zum Umgang mit Solarstromanlagen auf kantonal genutzten Gebäuden. Dieses passt der Regierungsrat nun an, nachdem sich die Bedingungen vor allem hinsichtlich der Gelder für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wesentlich geändert haben. Neu sollen vornehmlich kleinere Anlagen auf Gebäuden mit einem hohen Stromeigenverbrauch realisiert werden.


In den letzten Jahren wurden auf zahlreichen kantonal genutzten Gebäuden Solarstromanlagen installiert. Erst kürzlich wurde die grösste Anlage auf dem Dach des Werkhofs Sulgen in Betrieb genommen. Alle diese Anlagen sind bei der KEV des Bundes angemeldet, um die entsprechenden finanziellen Beiträge zu erhalten. Aufgrund der hohen Nachfrage bei der KEV gibt es jahrelange Wartelisten bis überhaupt eine Vergütung ausgerichtet wird. Zudem wurde der KEV-Vergütungsansatz in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt und auch die Vergütungsdauer wurde reduziert. Für Photovoltaikanlagen zwischen 10 und 30 kW besteht hingegen die Möglichkeit, sich anstelle von KEV-Geldern Einmalvergütungen von aktuell maximal 30 Prozent der Investitionskosten auszahlen zu lassen.

Vorerst nur noch bis 30 kW
Da in Zukunft je länger je weniger mit KEV-Vergütungen gerechnet werden kann, wird der Eigennutzungsgrad des erzeugten Stroms künftig massgebend sein für die Wirtschaftlichkeit von Solarstromanlagen. Insbesondere kleine Anlagen bis 30 kW können einen Eigennutzungsgrad von nahezu 100 Prozent aufweisen, womit die Stromkosten erheblich gesenkt werden können. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat entschieden, die noch in der ersten Ausführungsetappe 2015–2017 zu realisierenden Anlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kW auszustatten. Zudem sollen sie auf Gebäuden errichtet werden, die einen hohen Stromeigenverbrauch aufweisen. Im Weiteren sollen sämtliche bestehenden Photovoltaikanlagen, die vorläufig keine KEV-Beiträge erhalten, als Eigenverbrauchsanlagen genutzt werden. In der zweiten Etappe 2018–2020 können auch Anlagen mit über 30 kW Leistung erstellt werden, sofern auch dafür Einmalvergütungen des Bundes geltend gemacht werden können oder ein hoher Eigenverbrauch besteht.

Text: Kanton Thurgau

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