Effiziente Filter und andere technische Fortschritte tragen dazu bei, dass die Luft in der Schweiz immer sauberer wird. An diese Entwicklung sind die Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) anzupassen. Das Umweltschutzgesetz hält fest, dass Emissionen von Luftschadstoffen vorsorglich so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. So wurden die Schadstoffgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen angepasst.
Anpassungen an den Stand der Technik wurden auch im Rahmen des Übereinkommens der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) für zur Bekämpfung weiträumiger grenzüberschreitender Luftverunreinigungen (CLRTAP) vorgenommen; namentlich bei drei internationalen Protokollen über Grenzwerte verschiedener Anlagekategorien. Die in der Schweiz geltenden Vorschriften sind mit den geänderten Anforderungen bereits weitgehend kompatibel, angepasst werden mussten jedoch einzelne Bestimmungen für Anlagen wie zum Beispiel Kehricht- und Sonderabfallverbrennungsanlagen, Elektrostahlwerke oder Kupolöfen.
Anforderungen an Holzpellets und Holzbriketts
Zudem hat der Bundesrat Präzisierungen bei der Marktüberwachung von Brenn- und Treibstoffen angebracht, wo der Bund gemäss LRV die Qualität bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen überwacht. Weitere Anpassungen betreffen die Qualität von Brenn- und Treibstoffen: Die Anforderungen an Holzpellets und Holzbriketts entsprechen nun den Vorgaben internationaler Normen. Holzabfälle mit bleihaltigen Verbindungen, wie sie etwa in alten Holzfenstern vorkommen, dürfen nicht mehr in Altholzfeuerungen verbrannt werden.
Schliesslich wurden Aktualisierungen der LRV in den Bereichen der Feuerungsanlagen, Baumaschinen und verschiedener Arbeitsgeräte wie Motorsägen vorgenommen.
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Text: Der Bundesrat
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