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Die nationale Netzgesellschaft legt die Preise der Ausgleichsenergie je Viertelstunde so fest, dass sie gegenüber den Marktpreisen unvorteilhaft sind.

Bundesrat: Setzt Teilrevision Stromversorgungsgesetzes per 1. Juni 2015 in Kraft

Der Bundesrat setzt die von der Bundesversammlung am 12. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Stromversorgungsgesetzes per 1. Juni 2015 in Kraft. Mit dieser Teilrevision, die aufgrund der parlamentarischen Initiative 13.467 (Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung) erarbeitet wurde, wird die Kostentragungspflicht der Bilanzgruppen für die Ausgleichsenergie gesetzlich verankert.


Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid wird neu auf Gesetzesstufe verpflichtet, die Kosten für Ausgleichsenergie den Bilanzgruppen individuell in Rechnung zu stellen. Die Bilanzgruppen erhalten damit den für das Bilanzmanagement wichtigen Anreiz, die Fahrpläne einzuhalten. Dies bildet eine wichtige Grundlage für die Gewährleistung einer stabilen und sicheren Stromversorgung in der Schweiz. Diese Gesetzesänderung schafft Rechtssicherheit, indem sie die bisher nur auf Verordnungsstufe enthaltene Regelung für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie auf Gesetzesstufe verankert.

Die Referendumsfrist für diese Änderung des Stromversorgungsgesetzes ist am 2. April 2015 ungenutzt abgelaufen. Die Teilrevision tritt per 1. Juni 2015 in Kraft.

Abruf von Regelenergie
Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen bis spätestens am Vortag Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne) und reichen diese der nationalen Netzgesellschaft ein. Wird in der Regelzone Schweiz am Tag der Abwicklung mehr Strom bezogen als eingespeist - oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist -, gleicht die nationale Netzgesellschaft diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie (,Reserveenergie") aus. Am Tag nach der Abwicklung beginnt die Abrechnung der Differenzen zwischen Fahrplan und effektiver Stromlieferung (Berechnung der sogenannten ,Ausgleichsenergie"). Hat die Bilanzgruppe mehr Strom bezogen als mit dem Fahrplan angemeldet, stellt ihr die nationale Netzgesellschaft die Ausgleichsenergie in Rechnung. Hat die Bilanzgruppe weniger Strom bezogen als angemeldet, erhält sie eine Gutschrift. Die nationale Netzgesellschaft legt die Preise der Ausgleichsenergie je Viertelstunde so fest, dass sie gegenüber den Marktpreisen unvorteilhaft sind. Damit besteht für die Bilanzgruppen ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten.

Text: Der Bundesrat

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