«… Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet nabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.»

ElCom: 95-Franken-Regel Begriff Rechnungsempfänger präzisiert

(ElCom)  Die ElCom hat an ihrer Sitzung im Januar 2015 festgehalten, dass bei der Definition des Begriffs «Rechnungsempfänger» von der Definition der «Verbrauchsstätte» im dritten Satz von Art. 11 Abs. 1 StromVV auszugehen ist. Ein Rechnungsempfänger wird damit definiert als ein Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte. Die Anzahl der Messpunkte spielt dabei keine Rolle.


Die sogenannte 95-Franken-Regel wurde von der ElCom in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes entwickelt, um auf einfache Art und Weise eine Beurteilung der angemessenen Kosten inklusive Gewinn der Netzbetreiber im Energievertrieb an Endverbraucher in der Grundversorgung zu ermöglichen.

Aufgrund der damals vorliegenden Informationen konnte festgestellt werden, dass sich die «Verwaltungs- und Vertriebskosten inkl. Gewinn» der Netzbetreiber im Median bei 74 Franken pro Rechnungsempfänger bewegten. In Anbetracht der ersten Jahre der Datenerhebung und des recht einfachen Verfahrens wurde diese Schwelle auf 95 Franken erhöht und fand in dieser Form Eingang in diverse Informationsveranstaltungen und Prüfungsverfahren der ElCom. Verfügt wurde die Regel in den Fällen SEIC Gland (957-09-094) und indirekt CKW (957-08-141).

Entscheid der ElCom
Die ElCom hat an ihrer Sitzung im Januar 2015 festgehalten, dass bei der Definition des Begriffs «Rechnungsempfänger» von der Definition der «Verbrauchsstätte» im dritten Satz von Art. 11 Abs. 1 StromVV auszugehen ist:

«… Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.»

Ein Rechnungsempfänger wird damit definiert als ein Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte. Die Anzahl der Messpunkte spielt dabei keine Rolle.

Umsetzungsbeispiele
Filialen
Betreibt ein Endverbraucher im gesamten Gebiet eines Netzbetreibers mehrere Filialen (Geschäfte, Bahnhöfe, Schulen, etc.), welche aber örtlich getrennt sind, so fehlt die örtliche Einheit. Es ist daher jede Filiale als ein Rechnungsempfänger zu betrachten.

Wärmepumpen
Ist die Wärmepumpe eines Einfamilienhauses über einen eigenen Zähler angeschlossen, liegt sowohl eine wirtschaftliche als auch örtliche Einheit vor. Wärmepumpe und Einfamilienhaus gelten damit als ein Rechnungsempfänger.

Landwirtschaft: Wohn- und Nebengebäude / Alphütten
Besitzt ein Landwirt neben seinem Wohnhaus einen Stall, der über einen eigenen Zähler verfügt, handelt es sich bei geringer örtlicher Entfernung um einen Rechnungsempfänger (örtliche Einheit). Liegen die Gebäude weiter auseinander, wie es beispielsweise zwischen dem Wohnsitz und einer Alphütte in der Regel der Fall ist, werden diese als zwei Rechnungsempfänger betrachtet (fehlende örtliche Einheit).

Mehrfamilienhaus
In einem Mehrfamilienhaus gibt es drei Wohnungen, wovon die erste dauerhaft vermietet, die zweite als Ferienwohnung genutzt und die dritte vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Die Rechnung für den Zähler der Ferienwohnung wird dem Eigentümer zugestellt. Im beschriebenen Fall gibt es zwei Rechnungsempfänger: Der Mieter der ersten Wohnung sowie der Eigentümer der Ferienwohnung und der selbst genutzten Wohnung bilden jeweils eine örtliche und wirtschaftliche Einheit.

Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen

Partner

  • Agentur Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Ist Ihr Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien oder Energieeffizienz tätig? Dann senden sie ein e-Mail an info@ee-news.ch mit Name, Adresse, Tätigkeitsfeld und Mail, dann nehmen wir Sie gerne ins Firmenverzeichnis auf.

Top

Gelesen
|
Kommentiert