Im Vergleich zu2014 ist für 2016 ein kleineres Kontingent vorgesehen, da die Einnahmen des KEV-Fonds gesunken sind (niedrigerer Endverbrauch, tieferer Marktpreis) und gleichzeitig die Ausgaben wie Rückerstattungen an Grossverbraucher zugenommen haben.

Neue Version: KEV-Faktenblatt Biomasse, Wind, Kleinwasserkraft- und Geothermie

(BFE) Die nachstehenden Fragen und Antworten betreffen die Anlagen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), welche sich auf der Warteliste befinden. Fragen zur Photovoltaik (KEV und Einmalvergütung) werden in separaten Faktenblättern behandelt (www.bfe.admin.ch/kev > Faktenblätter).

1. KEV und Warteliste

1.1 Wo stehen wir mit der KEV und der Warteliste?

Durchschnittlich gehen bei Swissgrid über 1000 Anmeldungen pro Monat ein. Durch diese grosse Nachfrage und die begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wächst die Warteliste weiter. Ende Dezember 2015 befanden sich 36‘700 Anlagen auf der Warteliste, davon rund 1000 Nicht-Photovoltaikanlagen. Weitere Informationen sind unter www.stiftung-kev.ch/berichte/kev-cockpit erhältlich.

Kontingent 2015: Im Oktober 2015 wurden 84 Biomasse-, 11 Windkraft- und 82 Kleinwasserkraftanlagen in die Förderung aufgenommen (insg. rund 200 MW).

Kontingent 2016: 2016 kann ein weiteres Kontingent freigegeben werden, vorausgesetzt der Netzzuschlag wird vom Bundesrat für das Jahr 2017 auf das Maximum von 1.5 Rp./kWh erhöht. In diesem Fall wird im Juli 2016 das Jahreskontingent für die Photovoltaik und für die anderen Technologien freigegeben. Können weitere Anlagen gefördert werden, werden bei den Nicht-Photovoltaikanlagen zuerst die baureifen oder bereits realisierten Anlagen („Springer“) berücksichtigt, das heisst sie rücken an die Spitze der Warteliste. Untereinander werden sie nach dem Anmeldedatum zur KEV berücksichtigt. Die ersten 27 der 61 baureifen Anlagen („Springer“) könnten bei einer Erhöhung des Netzzuschlags in die Förderung aufgenommen werden. Die Gesamtleistung dieser Anlagen beträgt ca. 27 MW und entspricht einer Jahresproduktion von 157 GWh.

Im Vergleich zum Vorjahr ist für 2016 ein kleineres Kontingent vorgesehen, da die Einnahmen des KEV-Fonds gesunken sind (niedrigerer Endverbrauch, tieferer Marktpreis) und gleichzeitig die Ausgaben zugenommen haben (mehr Rückerstattungen an Grossverbraucher). Diese Faktoren beeinflussen die langfristige Liquidität, die jederzeit gewährleistet sein muss.

Kontingent 2017: Das Kontingent für 2017 steht noch nicht fest. Die weitere Freigabe von positiven KEV-Bescheiden ist abhängig von der Entwicklung des Marktpreises und des Endverbrauchs sowie von den Rückerstattungen des Netzzuschlags an Grossverbraucher. Baureife und bereits realisierte Anlagen („Springer“) erhalten so-mit nicht automatisch einen positiven Bescheid.

1.2 Wie geht es mit der KEV weiter?
Die gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sind spätestens ab 2018 aus-geschöpft, so dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren KEV-Bescheide ausgestellt werden können. Erst wenn das Parlament im Rahmen der Energiestrategie 2050 einen höheren Kostendeckel für die Fördermittel festlegt, könnten weitere Anlagen in die Förderung aufgenommen werden. Die Inkraftsetzung der Energiestrategie 2050 kann nicht vor 2017 (wahrscheinlich erst 2018) erfolgen.

Für Anlagen auf der Warteliste ist mit vielen Jahren Wartezeit zu rechnen. Die Warteliste wird weiterhin nach Anmeldedatum abgebaut, wobei baureife oder bereits realisierte Anlagen zuerst berücksichtigt werden. Selbst mit der Erhöhung des Kostendeckels mit der Energiestrategie 2050 kann heute nicht sichergestellt werden, dass alle Anlagen auf der Warteliste in die Förderung aufgenommen werden können.

Wichtiger Hinweis: Anlagen auf der Warteliste haben keinen Anspruch auf eine Vergütung. Der Bau einer Anlage ohne positiven Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko. Erst mit Erhalt eines positiven Bescheids wird eine Anlage in die Förderung aufgenommen.

1.3 Wie geht es weiter mit der Energiestrategie 2050?

Mit der Energiestrategie 2050 ist vorgesehen, dass zukünftig nur noch Neuanlagen (keine erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen) von der Einspeisevergütung profitieren können. Investitionsbeiträge sind für neue Biomasse-Infrastrukturanlagen (Kehrichtverbrennungs-, Deponiegas- und Klärgasanlagen sowie Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung) und Grosswasserkraftanlagen und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen sowie für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen vorgesehen. Die Investitionsbeiträge sollen 2030 auslaufen.

Zurzeit diskutiert das Parlament die Einführung einer Befristung des Einspeisevergütungssystems auf 6 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes. Dies würde bedeuten, dass positive Bescheide nur noch bis voraussichtlich 2022 ausgestellt werden könnten. Anlagen, die bis 2022 einen positiven Bescheid erhalten haben, haben Anspruch auf eine Vergütung bis zum Ende der Vergütungsdauer. Es stehen aber noch grundsätzliche parlamentarische Entscheidungen aus. Zudem kann gegen das neue Gesetz ein fakultatives Referendum ergriffen werden. Wird die Energiestrategie 2050 vom Parlament oder vom Volk abgelehnt, können ab 2018 keine weiteren Anlagen in die KEV-Förderung aufgenommen werden.

2. KEV-Bescheide und Vergütungsdauer

Wartelistenbescheid: Aus einem Wartelistenbescheid ergibt sich kein Anspruch auf eine Vergütung. Erst mit Erhalt eines positiven Bescheids wird eine Anlage in die Förderung aufgenommen. Der Bau einer Anlage ohne positiven Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko.

Positiver Bescheid: Wer im Besitz eines positiven Bescheids ist, kann ab der Inbetriebnahme der Anlage von der KEV profitieren, sofern alle rechtlichen Vorgaben ein-gehalten sind. Es gelten die rechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Festlegung des Vergütungssatzes: Die Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlage. Bei Biomasse- und Kleinwasserkraftanlagen erfolgt eine jährliche Überprüfung und Anpassung der Vergütungssätze. Der Vergütungssatz für Windanlagen wird fünf Jahre nach der Inbetriebnahme überprüft und definitiv festgelegt.

Laufzeit der Vergütungsdauer: Die Vergütungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme zu laufen. Dabei ist zu beachten, dass für bereits realisierte Anlagen die Jahre auf der Warteliste nicht vergütet werden (auch nicht rückwirkend).

  • Fragen zur Warteliste und zur Entwicklung des Fördersystems: E-Mail: contact@bfe.admin.ch, Telefon: 058 462 56 11
  • Administrative Fragen zum Fördersystem (Einmalvergütung oder KEV): Website von Swissgrid – E-Mail: kev-hkn@swissgrid.ch, Telefon: 0848 014 014

Text: BFE

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