Durch die Überprüfungsbefugnis der ElCom wird auch in Bezug auf Ökostromprodukte der Schutz der Endverbraucher in der Grundversorgung sichergestellt.

Grundsatzentscheid: ElCom ist für Ökostromprodukte zuständig

(ElCom) Die ElCom hat sich erstmals im Rahmen einer Verfügung zu ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung von Stromprodukten mit ökologischem Mehrwert (sog. Zusatzqualitäten oder Ökostromprodukte) in der Grundversorgung geäussert. Sie hat ihre Befugnis gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung bejaht, da es sich auch bei den Tarifen für Ökostromprodukte um «Elektrizitätstarife» im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 StromVG handelt.


Gemäss der ElCom umfasst der Begriff des Elektrizitätstarifs nach StromVG sämtliche Tarifelemente, die ein Endverbraucher in der Grundversorgung bezahlen muss. Das Stromversorgungsrecht regelt abschliessend, was ein Endverbraucher in der Grundversorgung ist.

Schutz der Endverbraucher
Feste Endverbraucher haben von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Netzzugang. Durch die Wahl eines Produkts kann ein Endverbraucher in der Grundversorgung nicht aus der Grundversorgung aus-treten. Ferner ist das Motiv für die Wahl eines Ökostromprodukts die Förderung von erneuerbaren Energien und nicht die Geltendmachung des Netzzugangs. Im Rahmen der Grundversorgung werden die Tarife eines Netzbetreibers – unabhängig von der Vielfalt oder konkreten Ausgestaltung des Produktangebots – von der ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 StromVG auf ihre Vereinbarkeit mit der Stromversorgungsgesetzgebung überprüft. Durch die Überprüfungsbefugnis der ElCom wird auch in Bezug auf Ökostromprodukte der Schutz der Endverbraucher in der Grundversorgung sichergestellt.

Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), Quelle: Newsletter 12/2016

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