Der BWE hat immer wieder auf zumutbare Abhilfemöglichkeiten des Wetterdienstes bei der Datenverarbeitung hingewiesen. Diese technischen Fragen müssen nun gerichtlich geklärt werden. ©Bild: BWE

DWD und Windenergie: Konflikt vor Bundesverwaltungsgericht

(PM) Der Deutsche Wetterdienst (DWD) betreibt 17 Wetterradarstationen in Deutschland. Immer wieder kommt es dadurch zu Problemen beim Ausbau der Windenergie. Unter anderem deshalb analysiert der deutsche Bundesverband Windenergie (BWE) alle zwei Jahre – zuletzt 2015 – die Situation. Insgesamt 219 Windkraftanlagen mit 649 Megawatt konnten 2015 durch Widersprüche des DWD nicht gebaut werden.


Dies war ein deutlicher Anstieg gegenüber 2013 mit 430 Megawatt.

Interessenabwägung
Der Schwerpunkt der Projekte lag mit 66 Windkraftanlagen oder 213 Megawatt in Brandenburg. Aber auch Baden-Württemberg (35 Anlagen, 101 Megawatt), Rheinland-Pfalz (27 Anlagen, 92 Megawatt) und Niedersachsen (28 Anlagen, 70 Megawatt) waren überproportional betroffen. Immer wieder haben sich Gerichte mit der Frage der Interessenabwägung befassen müssen und in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Abwägung auch zu prüfen ist, ob es dem Deutschen Wetterdienst zuzumuten ist, die Standorte der Windkraftanlagen in seiner Datenverarbeitung herauszurechnen und die entstandenen Datenlücken durch Interpolation zu schliessen (Verwaltungsgericht Trier 6 K 869/14.TR).

Nun befasst sich das Bundesverwaltungsgericht wieder mit zwei Verfahren. Zum einen wandte sich der Deutsche Wetterdienst ursprünglich mit ihrer Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die der Eifelkreis Bitburg-Prüm für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen erteilt hat (BVerwG 4 C 2.16; vorgehend OVG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2016 Az: 8 A 10535/15; vorgehend VG Trier, Urteil vom 23. März 2015, Az: 6 K 869/14.TR). Nachdem die Klagen des Wetterdienstes bisher ohne Erfolg blieben, wird nun die Revision verhandelt. Im zweiten Verfahren (BVerwG 4 C 6.15; vorgehend VGH München, Urteil vom 22. September 2015 Az: 22 B 14.1263; vorgehend VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az: RO 7 K 12.1702) wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Aussenbereich vom zuständigen Landratsamt versagt. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof hat den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet erneut darüber zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die Revision.

Zumutbare Abhilfemöglichkeiten
„In den verschiedenen Verfahren wurde immer wieder auf zumutbare Abhilfemöglichkeiten des Wetterdienstes bei der Datenverarbeitung hingewiesen. Es ist bedauerlich, dass diese technischen Fragen nun gerichtlich geklärt werden müssen. Wir sind überzeugt, dass eine Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu beitragen wird, dass die Energiewende im Interesse des Klimaschutzes erfolgreich fortgeführt werden kann. Die über den zügigen Ausbau Erneuerbarer Energien mögliche Einhaltung der in Paris vereinbarten Klimaschutzziele wird einen nicht unerheblichen Beitrag dazu leisten extreme Wetterverhältnisse zu vermeiden“, so Hermann Albers, Präsident Bundesverband Windenergie.

Text: Deutscher Bundesverband Windenergie (BWE)

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen

Top

Gelesen
|
Kommentiert