ElCom: Keine individuellen Sondertarife infolge individuell in Rechnung gestellter Kosten

(PM) Die ElCom hat sich in einer Verfügung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Netzanschlussnehmer, der in der Vergangenheit einen Kostenbeitrag an die Erstellung eines Unterwerks geleistet hat, Anspruch auf einen reduzierten Netznutzungstarif hat.

Aus der Verfügung lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  • Es besteht keine sachliche Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der auf kantonalen, kommunalen oder vertraglichen Regelungen basierenden Netzanschluss-kosten.
  • Unterschiedliche Kundengruppen müssen sich durch eine unterschiedliche bezogene Netzdienstleistung auszeichnen. Die Höhe des Beitrags, der von einem Netz-anschlussnehmer in Vergangenheit an die Anschaffungs- und Herstellkosten einer bestimmten Anlage geleistet wurde, ist kein zulässiges Kriterium zur Bildung einer eigenen Kundengruppe.
  • Individuelle, auf jeden einzelnen Netzanschlussnehmer zugeschnittene Sondertarife sind im Stromversorgungsrecht nicht vorgesehen. Sie würden dem Prinzip der Einheitlichkeit der Tarife sowie dem Erfordernis einfacher Strukturen widersprechen.
  • Das Verursacherprinzip kann die Anwendung des Tarifs einer höheren Netzebene erfordern: Wenn ein Netzanschlussnehmer die Kapitalkosten einer Anlage gross-mehrheitlich selbst trägt und andere Netzanschlussnehmer auf dieser Netzebene im Durchschnitt deutlich geringere individuelle Kostenbeiträge geleistet haben. Da-bei ist auch zu berücksichtigen, wer die Betriebskosten der betreffenden Anlage trägt.

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Text: ElCom

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