Aus der Verfügung lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
- Es besteht keine sachliche Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der auf kantonalen, kommunalen oder vertraglichen Regelungen basierenden Netzanschluss-kosten.
- Unterschiedliche Kundengruppen müssen sich durch eine unterschiedliche bezogene Netzdienstleistung auszeichnen. Die Höhe des Beitrags, der von einem Netz-anschlussnehmer in Vergangenheit an die Anschaffungs- und Herstellkosten einer bestimmten Anlage geleistet wurde, ist kein zulässiges Kriterium zur Bildung einer eigenen Kundengruppe.
- Individuelle, auf jeden einzelnen Netzanschlussnehmer zugeschnittene Sondertarife sind im Stromversorgungsrecht nicht vorgesehen. Sie würden dem Prinzip der Einheitlichkeit der Tarife sowie dem Erfordernis einfacher Strukturen widersprechen.
- Das Verursacherprinzip kann die Anwendung des Tarifs einer höheren Netzebene erfordern: Wenn ein Netzanschlussnehmer die Kapitalkosten einer Anlage gross-mehrheitlich selbst trägt und andere Netzanschlussnehmer auf dieser Netzebene im Durchschnitt deutlich geringere individuelle Kostenbeiträge geleistet haben. Da-bei ist auch zu berücksichtigen, wer die Betriebskosten der betreffenden Anlage trägt.
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