Die Verordnung soll auch dazu beitragen, die Energiewende grenzüberschreitend zu verankern und zu einer schrittweisen Angleichung der Fördersysteme für erneuerbare Energien in der EU führen.
Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips
Voraussetzung für eine Förderung von ausländischen Anlagen über das EEG ist die Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips. Danach können nur dann Anlagen aus einem anderen Mitgliedstaat nach dem deutschen EEG gefördert werden, wenn der andere Mitgliedstaat ebenfalls seine nationalen Ausschreibungen für Anlagen in Deutschland öffnet. Zweite Voraussetzung ist der so genannte physische Import, d. h. der Strom aus den geförderten Anlagen in Deutschland muss auch hier ankommen können. Dritte Voraussetzung ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten, die die Details der Zusammenarbeit umsetzt.
Konkrete Pilotprojekte noch für 2016
Die Verordnung soll im zweiten Quartal 2016 in Kraft treten. Erste konkrete Pilotprojekte sind noch für 2016 geplant. Dazu finden Verhandlungen mit den Partnerländern statt. Basierend auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des Pilotkonzepts für PV-Freiflächenanlagen soll ab 2017 die anteilige Öffnung auch für andere Technologien umgesetzt werden.
Verordnungstext >>
Eckpunktepapier zur Verordnung >>
Text: Deutsches Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
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