Was der Bericht vorschlägt, ist im Kanton Freiburg seit August 2013 bereits Pflicht: Der GEAK ist jedoch nicht nur bei Handänderungen sondern auch bei Neubauten obligatorisch. Bild: GEAK

Gebäudeenergieausweis: Mehr Transparenz hat positive Wirkung

(ee-news.ch)  Eine obligatorische Veröffentlichung des Gebäudeenergieausweises könnte sich positiv auf die Zahl energetischer Sanierungen von Liegenschaften auswirken. Zu diesem Schluss kommt ein Bericht des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO), der am 13.Mai 2015 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde. Zuständig für die Einführung eines möglichen Obligatoriums sind die Kantone.


Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ist vergleichbar mit Energieetiketten, wie sie in der Schweiz für den Verkauf von verschiedenen Elektrogeräten sowie Personenwagen obligatorisch sind. Die Erstellung eines GEAK ist freiwillig, wird aber von mehreren Kantonen durch Beiträge gefördert.

Bei Vermietung und die Handänderung
Gemäss Bericht könnte eine Pflicht zur Vorlage eines GEAK  die Zahl der energetischen Sanierungen erhöhen, wenn sie für bestimmte Sachverhalte gelten würde. Im Vordergrund stehen dabei die Vermietung und die Handänderung von Wohngebäuden. Dagegen wären die Wirkungen einer Vorlagepflicht für freiwillig erstellte GEAK bescheiden. Dies aufgrund der bisher noch geringen Verbreitung (rund 2 Prozent der Wohngebäude).

Verbesserte Transparenz
Mit einer GEAK-Vorlagepflicht wäre der Erwerber umfassend orientiert über die Energieeffizienz der Gebäudehülle und den Energiebedarf der Liegenschaft. Mit der Variante eines „GEAK-plus" würde er zudem über einen Beratungsbericht mit Vorschlägen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verfügen. Solche Informationen bilden eine wichtige Grundlage für einen Investitionsentscheid und können für die Durchführung einer energetischen Gebäudesanierung ausschlaggebend sein. Auch im Mietwohnungsbereich kann die mit einem GEAK verbesserte Transparenz zu mehr Sanierungen beitragen.

Die Pflicht zur Vorlage eines GEAK bei Handänderungen von Wohnliegenschaften und Vermietung von Wohnraum wäre im Energierecht zu regeln und fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Vergleichbare Informationsvorschriften für den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden kennen heute bereits die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Zusammenfassung der Sachlage:

  • Sowohl die öffentlich-rechtliche als auch die privatrechtliche Regelung weisen Vor- und Nachteile auf. Beide Ansätze können grundsätzlich als zweckmässig bezeichnet werden.
  • Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen zu beiden Lösungsansätzen Vorbehalte. Insbesondere müssten aufgrund von Artikel 89 Absatz 4 BV bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung im Bereich des EnG die Bestimmungen so ausgestaltet werden, dass die Gesetzgebungskompetenz der Kantone im Energiebereich nicht verletzt wäre.
  • Von einer GEAK-Vorzeigepflicht ist nur dann eine massgebende Auswirkung auf die Zahl energetischer Gebäudesanierungen zu erwarten, wenn sie sich nicht auf freiwillig erstellte Ausweise beschränkt, sondern gleichzeitig bestimmte Sachverhalte definiert werden, für die ein GEAK zwingend vorgeschrieben wird.
  • Dagegen wäre eine substanzielle Auswirkung zu erwarten, sofern die Pflicht, einen GEAK vorzulegen, bei Handänderungen sowie für die Vermietung von Wohnraum gelten würde. Eine solche Regelung hätte überdies den Vorteil, dass gleichzeitig auch die Transparenz unter den Marktteilnehmern (Verkäufer/Käufer; Vermieter/Mieter) verbessert würde. Bei den Handänderungen steht dabei das Vorlegen eines GEAK-Plus im Vordergrund, während im Mietbereich eher der normale GEAK zweckmässig erscheint.
  • Da die energiepolitischen Ziele im Vordergrund stehen und verschiedene Sachverhalte betroffen wären, würde es sich empfehlen, eine solche Regelung im öffentlichen Recht (Energierecht) zu verankern.
  • Ob dies auf Bundesebene (EnG) geschehen könnte, oder nur auf Kantonsebene (MuKEn) möglich wäre, hängt vom Inhalt solcher Bestimmungen und von der Definition des gemäss Artikel 89 Absatz 4 BV den Kantonen vorbehaltenen Gesetzgebungsbereichs ab. Es ist mindestens zweifelhaft, ob der Bund über die Rechtsetzungskompetenz zur Statuierung von GEAK-Pflichten im Bereich von Handänderungen und der Vermietung verfügt.

Empfehlungen

Der Bericht gibt folgende Empfehlungen ab:

  1. auf die Einführung einer sich auf bestehende Ausweise beschränkenden Pflicht der Vermietenden, den Mietenden einen GEAK vorzulegen, zu verzichten,
  2. für Handänderungen von Wohnliegenschaften eine GEAK-Plus-Pflicht und für die Vermietung von Wohnraum eine generelle GEAK-Pflicht einzuführen,
  3. solche Regelungen im öffentlichen Recht (Energierecht) zu treffen,
  4. die Kantone sollen von ihrer Rechtsetzungskompetenz in diesem Bereich Gebrauch machen, indem sie entsprechende Bestimmungen in das kantonale Energierecht aufnehmen.


Im Kanton Freiburg bereits Pflicht
Was der Bericht vorschlägt, ist im Kanton Freiburg seit August 2013 bereits Pflicht: Der GEAK ist jedoch nicht nur bei Handänderungen sondern auch bei Neubauten obligatorisch.

Prüfbericht: Pflicht der Vermietenden, Mietenden einen vorhandenen Gebäudeenergieausweis >>

Text: ee-news.ch, Quellen: Der Bundesrat, Bundesamtes für Wohnungswesen

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