Prozess „Sanierung der Wasserkraft“. ©Bild: Newsletter Kleinwasserkraftwerke

Renaturierung Fliessgewässer: Beginn der Massnahmenplanung

(©Newsletter Kleinwasserkraft) Mit dem 2011 in Kraft getretenen neuen Gewässerschutzgesetz wurde auch eine Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung beschlossen. Dies betrifft die Schwall/Sunk-Problematik, den Geschiebehaushalt und die Fischgängigkeit. Finanziert werden die Massnahmen durch einen speziellen Fonds, der durch eine Abgabe von 0.1 Rp./kWh auf dem Hochspannungsnetz gespeist wird.


Die Phase der kantonalen Planung konnte Ende 2014 abgeschlossen werden. Dabei besuchten unabhängige Experten die einzelnen Kraftwerke und beurteilten deren Sanierungsbedarf. Die Anlagenbesitzer wurden schriftlich über die Sanierungsempfehlungen informiert und erhielten damit die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozess wurde durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) begleitet und durch die Kantone in einem Schlussbericht zu Handen des BAFU zusammengefasst.

Verfügung zur Sanierungspflicht
Anfangs 2015 wurde nun die zweite Phase mit der Massnahmenplanung ausgelöst. Auf der Basis der Beurteilung des BAFU erarbeiten die Kantone dazu eine Verfügung zur Sanierungspflicht, welche in einzelnen Kantonen auch bereits an die Anlagenbesitzer versandt wurde. Der Anlagenbesitzer wird damit verpflichtet, die Sanierung seines Kraftwerks zu planen und dem Kanton einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. Dieser Vorschlag wird dann vom Kanton geprüft und vom BAFU beurteilt, um anschliessend über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Damit kann die Umsetzung der Massnahme konkret geplant werden. Ist ein Anlagenbesitzer mit der zugestellten Verfügung nicht einverstanden, hat er im Rahmen des kantonalen Rechts Möglichkeit, gegen die Sanierungsverfügung Einsprache zu erheben.

Finanzielle Entschädigung
Für die Kraftwerksbesitzer bedeutet die Sanierungspflicht zwar einiges an Aufwand, die Massnahmen können jedoch zu 100 % finanziell entschädigt werden. Dabei sind beispielsweise die Kosten für den Landerwerb, die Planung und Ausführung der Massnahme, die Erfolgskontrolle und für die Dotierung einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung vollständig anrechenbar. Das heisst, dass auch Ertragseinbussen bei einer allfälligen Minderproduktion anrechenbar sind. Ausdrücklich nicht anrechenbar sind Gebühren und Steuern, Kosten für den Unterhalt der Anlagen, Versicherungsprämien, Sitzungsgelder und Spesen, Anwaltskosten oder Massnahmen, welche bereits anderweitig entschädigt wurden. Die Details zur Anrechenbarkeit der Kosten finden sich in der Energieverordnung im Anhang 1.7, Kapitel 3. Die BAFU-Publikation „Sanierung Wasserkraftanlagen Finanzierung“ beschreibt die Anrechenbarkeit im Detail, befindet sich aber aktuell in Überarbeitung.

Zu beachten ist, dass die Massnahmen nur bei bestehenden Kraftwerken mit gültiger Konzession finanziert werden. Bei Neubauten erfolgt also keine finanzielle Unterstützung. Bei Reaktivierungen, Erneuerungen und Erweiterungen ist die Situation nicht einheitlich. Im Mai 2013 wurde zwar vom BAFU ein Informationsschreiben an die Fachstellen versandt, welches die Details dazu erklärt. Der Inhalt dieses Schreibens wird zurzeit aber ebenfalls überarbeitet und mit der Vollzugshilfe zur Entschädigung der Sanierung Wasserkraft neu veröffentlicht.

Gesuch bei BAFU einreichen
Um die finanzielle Entschädigung für Sanierungsmassnahmen beanspruchen zu können, muss vor Baubeginn ein Gesuch bei der kantonalen Behörde eingereicht werden. Dieses wird anschliessend vom Kanton an das BAFU weitergeleitet, welches zuhanden der Swissgrid eine Beurteilung vornimmt. Die Swissgrid teilt dann dem Anlagenbesitzer mit, in welchem Umfang die Massnahmen entschädigt werden. Wichtig für den Anlagenbesitzer ist, dass er die Massnahmen vorfinanzieren muss und seine Auslagen erst nach Abschluss der Arbeiten zurückvergütet werden. Er kann jedoch nach Abschluss eines Teils der Umsetzung bereits Rechnung stellen. Details dazu sind in Artikel 17d der Energieverordnung geregelt.

Text: Newsletter Kleinwasserkraftwerke (KWK), Programm Kleinwasserkraft

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