Unternehmen, die Frack-Aktivitäten ausgeführt haben, müssen künftig nachweisen, dass der Schaden nicht durch diese Fracktätigkeiten entstanden ist.

Deutsches Bundeskabinett: Beschliesst weitgehende Einschränkungen für Fracking

(BMUB/BMWi) Das deutsche Bundeskabinett strenge Regelungen zum Fracking auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Massnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein vor. Das Paket enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung.


Die deutsche Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Ich bin froh, dass wir nach langer Diskussion endlich Regelungen beschlossen haben für die bislang ungeregelte Fracking-Technologie. Mit diesem Gesetzespaket können wir Fracking so weit einschränken, dass es für Mensch oder Umwelt keine Gefahr mehr ist. Soweit Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschliessend bewertet werden können, wird Fracking verboten.“

Rechtssicherheit für Industrie und Mensch
Der deutsche Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Der Kabinettsbeschluss schafft Rechtssicherheit für die Menschen ebenso wie für die betroffene Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Im Vordergrund steht klar der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Die Fracking-Technologie darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden und auch nur wenn die Risiken beherrschbar und verantwortbar sind und der Einsatz in einem transparenten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurde. Zudem stellen wir sicher, dass die bestehende heimische Erdöl- und Erdgasförderung unter Beachtung strenger Rahmenbedingungen und auf höchstem technischen Niveau fortgesetzt werden kann.“

Nur nicht wassergefährdende Flüssigkeiten
In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3000m Tiefe (sogenanntes unkonventionelles Fracking) wurde die Fracking-Technologie in Deutschland bislang nicht eingesetzt. Es fehlen daher ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkungen von Fracking insbesondere auf den Wasserhaushalt, das Trinkwasser und damit die Gesundheit. Zur Schliessung dieser Kenntnislücken sollen zunächst lediglich Erprobungsmassnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein – und auch diese nur, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind. Diese zentralen Verbotsregelungen sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

Absolute Verbote
Daneben sieht der Gesetzentwurf für einige Regionen absolute Verbote vor: Hierzu zählen Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Diese Verbote können durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden. Mit dem Regelungspaket soll auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden sind, das bei Massnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Veröffentlichungs- und Berichtspflichten für Stoffe und Gemische
Im deutschen Bundesnaturschutzgesetz wird darüber hinaus geregelt, dass die Errichtung von Anlagen für Fracking-Massnahmen einschliesslich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten wird. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck, noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein anfällt, errichtet werden dürfen. Soweit Frackingmassnahmen nicht bereits den genannten Verboten unterliegen, sind umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgesehen. Dazu zählen Veröffentlichungs- und Berichtspflichten unter anderem zu allen verwendeten Stoffen und Gemischen.

Umweltverträglichkeitsprüfungen
Der Gesetzentwurf des deutsches Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zum Wasser- und Naturschutzrecht wird ergänzt durch Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) für ein Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen sowie für eine Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und bei Tiefbohrungen. Mit der Verordnung werden die Pflichten zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgedehnt und schärfere Regeln zur Bohrlochintegrität, im Hinblick auf die mögliche Verursachung von Erdbeben sowie zur Überwachung bei Erdöl-, Erdgas- und Geothermie-Vorhaben eingeführt. Beim Einsatz von Fracking zur Förderung von Erdöl- und Erdgas – egal ob konventionell oder unkonventionell – und für die Entsorgung von Lagerstättenwasser ist künftig immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Damit wird umfassende Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt. Zudem werden an die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt.

Gesetz zur Bergschadenshaftung
Mit dem Gesetz zur Bergschadenshaftung wird zudem die Position von Betroffenen von möglichen Bergschäden gestärkt. Bei Bergschäden, die auf Fracking-Massnahmen, Tiefbohrungen o.ä. zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der einzelne betroffene Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf eine Frack-Aktivität zurückzuführen ist. Vielmehr greift eine sog. Beweislastumkehr. Das heisst, dass künftig das Unternehmen, das die Frack-Aktivität ausgeführt hat, nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch diese Fracktätigkeiten entstanden ist.

Zum Gesetzesentwurf >>

Text: Deutsches Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

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