Gemäss Art. 18 Abs. 3 StromVG muss die Swissgrid AG sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.

Swissgrid: Statutenänderungen und Ersatzwahl in Verwaltungsrat

(Swissgrid) An der ausserordentlichen Generalversammlung der Swissgrid AG vom 17.2.15 stimmten die Aktionäre dem Antrag des Verwaltungsrats zur Schaffung von zwei Aktienkategorien (Namenaktien A und B) zur Sicherung der schweizerischen Beherrschung und Gleichbehandlung der Aktionäre zu. Im Weiteren wurde dem auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der ausserordentlichen Generalversammlung zurücktretenden Verwaltungsrat Christophe Bossel Entlastung erteilt.


Gemäss Art. 18 Abs. 3 StromVG muss die Swissgrid AG sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. Um bei Handänderungsprozessen die Gleichbehandlung aller Swissgrid-Aktionäre sowie die schweizerische Beherrschung weitgehend sicherzustellen, wird jeder Aktionär je die Hälfte seiner bestehenden und zukünftig zu schaffenden Aktien nur an Kantone, Gemeinden oder durch Kantone und Gemeinden direkt oder indirekt beherrschte Unternehmen verkaufen dürfen („Namenaktien A“). Die andere Hälfte der Aktien ist grundsätzlich frei veräusserbar („Namenaktien B“). Der Verwaltungsrat der Swissgrid AG wird mit der Schaffung eines Eintragungsreglements den Handänderungsprozess von Swissgrid-Aktien operationalisieren.

Rücktritt Bossel und Neuwahl Trächsel
Die ausserordentliche Generalversammlung hat den Rücktritt von Christophe Bossel zur Kenntnis genommen und ihm Entlastung erteilt. Die ausserordentliche Generalversammlung hat Ronald Frank Trächsel, CFO BKW AG, als Mitglied des Verwaltungsrats der Swissgrid AG ab dem Zeitpunkt unmittelbar nach der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015 für die Amtsdauer bis zur ordentlichen Generalversammlung am 22. Juni 2015 gewählt.

Text: Swissgrid

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