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Typ Stehroller-artige Fahrzeuge. ©Bild: ASTRA

Typ Rischka-artige Fahrzeuge. ©Bild: ASTRA

Motorisierter Rollstuhl. ©Bild: ASTRA

ASTRA: Anhörung zu Erleichterungen bei gewissen Elektrofahrzeugen

(ASTRA) Für elektrische Mobilitätshilfen wie beispielsweise Stehroller oder Velo-Rikschas sollen die technischen Bestimmungen, die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis angepasst werden. Mit diesen geplanten Erleichterungen soll den Charakteristika dieser neuartigen Fahrzeuge optimal entsprochen werden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt deshalb eine Anhörung zur Änderung von sechs Verordnungen durch.


In den vergangenen Jahren sind zunehmend elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Selbstbalancierende Stehroller (z. B. SegwayTM) und Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor sind nur zwei dieser Fahrzeugarten. Dementsprechend werden heute die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen nicht gerecht. Das Parlament hat mit der Motion 12.3979 „Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen" dem Bundesrat den Auftrag gegeben, diese Situation zu verbessern.

Neu: Gleichstellung mit E-Bikes
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bei den Verkehrsregeln die stehrollerartigen Fahrzeuge vollständig und die rikschaartigen Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen, ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf Velowegen fahren, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen eine breite Palette von Ausweisen: Jegliche Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder auch der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Je nach Ausweis ist somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich.

Eine Übersicht über die Einteilung der von der Revision betroffenen Fahrzeuge findet sich im Anhang dieser Medienmitteilung (Dokument «tabellarische Übersicht der vorgeschlagenen Bestimmungen»). In der Tabelle ersichtlich sind die jeweiligen technischen Bestimmungen, die anzuwendenden Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis der von der Revision betroffenen Fahrzeuge.

Klare Regeln zur Nutzung motorisierter Rollstühle durch gehbehinderte Personen
Mit motorisierten Rollstühlen darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen gefahren werden. Dieses Privileg ist heute im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auf Fussgängerflächen benutzen dürfen.

Die Anhörung zur Anpassung der sechs Verordnungen dauert vom 14. August bis 14. November 2014.

Übersicht über neue Einteilung der Fahrzeuge >>

Text: Bundesamt für Strassen ASTRA

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