„Angesichts von Planungszeiträumen von 3 bis 5 Jahren ist die Situation höchst unbefriedigend. Zwar gibt die Politik mit dem Ausbaukorridor von 2.500 MW netto pro Jahr für die Windenergie an Land nun eine Richtung vor, allerdings wird diese durch die angekündigten Ausschreibungen sofort wieder in Frage gestellt. Mit der parallel zum EEG verabschiedeten Länderöffnungsklausel droht zudem der Ausbau der preiswerten Windenergie in einzelnen Bundesländern völlig zum Erliegen zu kommen“, so BWE-Präsident Hermann Albers zu den beschlossenen Gesetzesänderungen.
Mindestabstände definieren
Die Neuregelung im Baugesetzbuch gibt den Landesgesetzgebern die Möglichkeit an die Hand, Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen zu definieren. Das Bundesland Bayern hatte mit der so genannten "10H-Regel" im Laufe der Diskussion bereits einen vielfach kritisierten Vorschlag auf Landesebene vorgelegt. Dem Vorschlag gemäss hat der Abstand einer Windenergieanlage zur Bebauung das Zehnfache der Anlagenhöhe zu betragen. Bei modernen Anlagen (wie sie für eine effiziente Stromausbeute im Binnenland benötigt werden) mit grossen Rotordurchmessern und einer Gesamthöhe von bis zu 200 Metern wären das folglich bis zu 2.000 Meter Abstand − und damit das Aus für die Windenergie in Bayern, für die dann nur noch 0,05 Prozent der Landesfläche zur Verfügung stünden.
Ungeachtet einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 sind die Landesgesetzgeber aber nicht zur Umsetzung einer Abstandsregelung auf Landesebene verpflichtet. Denn: Die bestehenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bei der Bestimmung von Abständen gewährleisten bereits einen umfassenden Anwohnerschutz. Der BWE hatte in seiner Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung auf die fragwürdige Notwendigkeit sowie auf verfassungsrechtliche Zweifel hingedeutet und ruft die Länder nun dazu auf, die über 20 Jahre erprobten und bewährten Planungsinstrumente geltend zu lassen.
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