Einspeisetarife sollen nach den neuen Leitlinien schrittweise durch Einspeiseprämien ersetzt werden, durch die erneuerbare Energien Marktsignalen ausgesetzt werden.

EU Kommission: Verabschiedet neue Regeln für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen

(EU) Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Energie verabschiedet. Die Leitlinien werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Klimaziele 2020 zu verwirklichen, und Marktverzerrungen entgegenwirken, die aufgrund der Förderung der erneuerbaren Energien entstehen können.


Daher unterstützen die Leitlinien Massnahmen, mit denen schrittweise zu einer marktorientierten Förderung der erneuerbaren Energien übergegangen werden soll. Ferner enthalten sie Kriterien dafür, wie Mitgliedstaaten energieintensive und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte Unternehmen von Abgaben zur Förderung erneuerbarer Energien entlasten können. Ausserdem enthalten die Leitlinien neue Bestimmungen über Beihilfen für Energieinfrastrukturen und Erzeugungskapazitäten, um den Energiebinnenmarkt zu stärken und Versorgungssicherheit zu gewährleisten (siehe auch MEMO/14/276).

Mehr Markt für Erneuerbare
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Es ist an der Zeit, dass erneuerbare Energien am Marktgeschehen teilnehmen. Die neuen Leitlinien bieten einen Rahmen für die Ausgestaltung effizienterer öffentlicher Förderungen, die schrittweise und pragmatisch Marktbedingungen widerspiegeln. Europa sollte seine ehrgeizigen Energie- und Klimaziele zu möglichst geringen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermässige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt erreichen. Dies wird dazu beitragen, dass Energie für die europäischen Bürger und Unternehmen bezahlbarer wird.“

Das bemerkenswerte Wachstum erneuerbarer Energien in den letzten Jahren, das zum Teil auf öffentliche Förderungen zurückzuführen ist, hat Fortschritte bei den Umweltzielen ermöglicht, aber auch zu starken Marktverzerrungen und steigenden Kosten für die Verbraucher geführt. Die Kommission hat dieser Entwicklung in den neuen Leitlinien, die vom 1. Juli 2014 bis Ende 2020 gelten werden, Rechnung getragen.

Kernpunkte der neuen Leitlinien sind unter anderem:

  • Schrittweise Einführung von marktorientierten Mechanismen: Einige Technologien für erneuerbare Energien sind mittlerweile so weit ausgereift, dass sie in den Markt integriert werden sollten. Um die Kosteneffizienz zu erhöhen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, sehen die neuen Leitlinien vor, dass nun schrittweise Ausschreibungsverfahren für die Zuweisung der staatlichen Förderungen eingeführt werden. Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten dabei nationale Gegebenheiten flexibel berücksichtigen können. In den Jahren 2015 und 2016 wird ihnen im Rahmen einer Pilotphase die Möglichkeit gegeben, derartige Ausschreibungen für einen kleinen Teil ihrer neuen Stromkapazitäten zu erproben. Ausserdem sollen Einspeisetarife nach den neuen Leitlinien schrittweise durch Einspeiseprämien ersetzt werden, durch die erneuerbare Energien Marktsignalen ausgesetzt werden. Kleine Anlagen werden aufgrund einer Sonderregelung aber weiterhin durch Einspeisetarife oder gleichwertige Förderungen unterstützt werden können. Ausserdem haben die neuen Regeln keinen Einfluss auf bestehende Regelungen, die auf der Grundlage der derzeit geltenden Leitlinien genehmigt wurden.
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie: Die Abgaben zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien schlagen sich immer stärker in den Energiekosten der Industrie nieder. Dies stellt für einige energieintensive Unternehmen eine sehr grosse Belastung dar, vor allem wenn sie einer starken internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind. Daher bieten die neuen Leitlinien die Möglichkeit, für eine begrenzte Zahl energieintensiver Wirtschaftszweige, die für die gesamte EU festgelegt sind, diese Lasten zu verringern. Zudem werden die Mitgliedstaaten sehr energieintensive Unternehmen entlasten können, auch wenn sie in anderen Wirtschaftszweigen tätig sind.
  • Förderung grenzübergreifender Energieinfrastrukturen um den europäischen Energiebinnenmarkt voranzutreiben: Die neuen Leitlinien enthalten Kriterien für die Förderung von Energieinfrastrukturen und insbesondere von Vorhaben zur Verbesserung der grenzübergreifenden Energieflüsse und zum Ausbau der Infrastrukturen in den weniger entwickelten Gebieten Europas.
  • Eine weitere Neuerung besteht in der Genehmigung von Beihilfen zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung, in Fällen wo ein tatsächliches Risiko besteht, dass die Stromerzeugungskapazitäten nicht ausreichen. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten Kapazitätsmechanismen einführen, die beispielsweise dazu dienen, Erzeuger zum Bau neuer Erzeugungskapazitäten zu ermutigen oder sie von der Schliessung bestehender Anlagen abzuhalten oder um Verbraucher für einen geringeren Energieverbrauch in den Spitzenlastzeiten zu belohnen.

Parallel dazu wird die Kommission auch Verfahren für die Durchführung bestimmter Beihilfemassnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Energie vereinfachen. Zu diesem Zweck sollen mehrere Kategorien von Umwelt- und Energiebeihilfen in die anstehende Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) aufgenommen werden (siehe IP/13/1281). Die Durchführung entsprechender staatlicher Fördermassnahmen wird damit vereinfacht und beschleunigt, weil dann keine vorherige Genehmigung durch die Kommission mehr erforderlich ist. Die Aufnahme in den Anwendungsbereich der AGVO ist unter anderem vorgesehen für bestimmte Arten von Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien oder von Fernwärme sowie für Beihilfen zur Sanierung schadstoffbelasteter Standorte oder zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz.

Text der Leitlinien >>


Hintergrund
Die Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2008 (siehe MEMO/08/31) enthalten Kriterien für die Prüfung staatlicher Beihilfen in zwölf Bereichen, z. B. Massnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes, die über verbindliche EU-Normen hinausgehen oder die bei Fehlen solcher Normen ergriffen werden, Massnahmen zur Förderung der Abfallbewirtschaftung, von Energieeinsparungen oder der Sanierung schadstoffbelasteter Standorte.

In den letzten sechs Jahren diente ein grosser Teil der nach den Leitlinien von 2008 geprüften Ausgaben der Förderung erneuerbarer Energien. Ausserdem wurden in den vergangenen Jahren immer mehr Beihilfen für Massnahmen im Energiewesen gewährt, die nicht in den Anwendungsbereich der derzeit geltenden Leitlinien fallen. So enthalten diese beispielsweise keine Kriterien zur Vereinbarkeit der Förderung von Energieinfrastrukturen oder Förderung der Versorgungssicherheit. Da es keine spezifischen Kriterien für solche Beihilfen gab, wurden sie bislang anhand der allgemeineren Beihilfevorschriften des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

Der Annahme der neuen Leitlinien gingen drei öffentliche Konsultationen von Mitgliedstaaten und Interessengruppen voraus, von denen die erste im Juli 2012 begann. Im Dezember 2013 konsultierte die Kommission die Öffentlichkeit zu einem Entwurf (siehe IP/13/1282). Die Annahme der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen ist Teil der Reformen zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle der Kommission (siehe IP/12/458).


Text: EU Kommission

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