Die Vergütung von erneuerbarer Elektrizität wird nach Lieferzeiträumen differenziert.

UREK-N: Neue Denkanstösse zur Förderung der Wasserkraft

(UREK-N) Im Rahmen ihrer Beratungen zur Energiestrategie 2050 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beschlossen, die Förderung der einheimischen Wasserkraft genauer unter die Lupe zu nehmen. Eine Subkommission soll dazu konkrete Vorschläge ausarbeiten.


Mit 14 zu 10 Stimmen hat die Kommission beschlossen, für die Suche nach neuen Möglichkeiten zur Unterstützung der einheimischen Wasserkraft eine Subkommission einzusetzen. Diese soll konkrete Vorschläge zuhanden der Kommission ausarbeiten, welche in die Detailberatung zur Vorlage der Energiestrategie 2050 (13.074) eingebracht werden können. Die Kommissionsmehrheit ist der Überzeugung, dass der Wasserkraft bei den Ausbauplänen für erneuerbare Energien eine wichtige Rolle zukommt. Die Subkommission soll zielgerichtete Vorschläge zur Förderung, die über den bundesrätlichen Entwurf hinausgehen, prüfen.

Vergütung Erneuerbare nach Lieferzeiträumen differenzieren
Zudem beschloss die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen, die Abnahme- und Vergütungspflicht für Netzbetreiber (Art. 17) marktnaher zu gestalten. Die Vergütung von erneuerbarer Elektrizität wird nach Lieferzeiträumen differenziert. Der Bundesrat legt die Preise im Voraus fest. Dabei erhält er einen gewissen Spielraum und orientiert sich am schweizerischen Mittelwert der Endkundenpreise für Energie. Eine Minderheit bevorzugt die Regelung gemäss dem Entwurf des Bundesrates. Bei den Bestimmungen zum Eigenverbrauch (Art. 18) schliesst sich die Kommission dem Vorschlag des Bundesrates an.

Ausserdem hörte die Kommission das Initiativkomitee zur Volksinitiative „Für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung (Stromeffizienz-Initiative)“ an (14.026). Das Anliegen der Initiative stellt ein wichtiges Ziel im Rahmen der Energiestrategie 2050 dar. Die Kommission beschloss daher, die Beratungen zur Initiative zu einem späteren Zeitpunkt – in Koordination mit der Vorlage zur Energiestrategie 2050 – wieder aufzunehmen.

Rechtssicherheit für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie
Die Kommission hat einstimmig einer Änderung des Stromversorgungsgesetzes zugestimmt (13.467), welche die Anlastung der Kosten für die Ausgleichsenergie auf Gesetzesstufe verankert. Die Änderung schafft Rechtssicherheit für ein bewährtes, seit 2009 praktiziertes Vorgehen, welches im Einklang mit dem Branchenverständnis steht. Die Vorlage verpflichtet die nationale Netzgesellschaft Swissgrid, die Kosten für Ausgleichsenergie den Bilanzgruppen individuell in Rechnung zu stellen. Damit erhalten die Bilanzgruppen den für das Bilanzmanagement wichtigen Anreiz zur Einhaltung ihrer Fahrpläne.

Text: Parlamentsdienste

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