Die Walsersiedlung St. Martin im Calfeisental wird durch ein Kleinwasserkraftwerk im Inselbetrieb (keine Verbindung zum öffentlichen Netz) mit Elektrizität versorgt. ©Bild: KWK

Energiestrategie 2050: Programm Kleinwasserkraft im Fokus

(KWK) Die Energiestrategie 2050 ist ein umfassendes Massnahmenpaket des Bundes, welches den Ausstieg aus der Kernenergie ermöglichen und die zukünftige Energieversorgung der Schweiz sicherstellen soll. In der Energiestrategie sind verschiedene Massnahmen formuliert, welche die Kleinwasserkraft betreffen und welche teils auch bereits in die neue Energieverordnung eingeflossen sind. Bevor die Strategie in Umsetzung gelangt, muss sie vom National- und Ständerat bewilligt werden.


Die Botschaft des Bundesrates zur Energiestrategie 2050 wurde am 4. September 2013 veröffentlicht. Sie thematisiert sämtliche Energieformen inklusive der Energieeffizienz und umfasst beinahe 200 Seiten. Im Folgenden sind die aus Sicht der Kleinwasserkraft wichtigsten Ansatzpunkte zusammengefasst.

Zubauziele Wasserkraft
Die Produktion aus Gross- und Kleinwasserkraft soll um 4.6 Milliarden Kilowattstunden ausgebaut wer-den. Der Beitrag der Kleinwasserkraftwerke soll davon 1.6 Milliarden Kilowattstunden betragen. Die Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes führen schätzungsweise zu einer Reduktion der Produktion um 1.4 Milliarden Kilowattstunden, wodurch eine Zunahme von insgesamt 32 Milliarden Kilowattstunden resultiert. Der Netzzuschlag wird auf 2.3 Rappen pro Kilowattstunden angehoben, um die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien auszubauen.

Der Umbau des Systems von der Einspeisevergütung zu mehr Direktvermarktung soll Anreize für eine bedarfsgerechte Produktion schaffen. Der Anlagebetreiber ist somit selber für den Absatz des Stroms verantwortlich. Er erhält jedoch für den ökologischen Mehrwert eine Einspeiseprämie, welche sich in etwas aus der der Differenz zwischen der klassischen KEV-Vergütung und einem Referenzmarktpreis berechnet. Die Einspeiseprämie wird nicht mehr als „kostendeckend“ bezeichnet, sondern orientiert sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen.

Verkürzung der KEV Vergütungsdauer
Die KEV Vergütungsdauer soll weiter verkürzt werden. Angestrebt wird eine technologiespezifische Vergütungsdauer von maximal 15 Jahren. Einführung einer Untergrenze für die Förderung der Kleinwasserkraft < 300 Kilowatt. Kleinere Wasserkraftwerke sind nicht mehr beitragsberechtigt, da sie mit einem „vergleichsweise grossen Umwelteingriff“ verbunden seien. Auch nicht mehr beitragsberechtigt ist die Erneuerung, Erweiterung oder Reaktivierung solcher Anlagen. Nicht davon betroffen sind Anlagen, welche an Infrastrukturanlagen gebunden sind oder Anlagen auf bereits durch Wasserkraftwerke genutzten Gewässerstrecken.

Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen
Kleinwasserkraftwerke mit einer Leistung von 300kW bis 10 MW können einen Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen in Anspruch nehmen, solange die Mittel reichen. Der Beitrag wird im Einzelfall bemessen. Das Recht zum Eigenverbrauch wird im Gesetz explizit verankert und ermöglicht, dass der selbst produzierte Strom selber verbraucht werden kann.

Konzept für den Ausbau erneuerbarer Energien und nationales Interesse
Eine gesamtschweizerische Planung für den Ausbau der erneuerbaren Energien soll als Grundlage für die verbindliche Festlegung von Nutzungsgebieten in den kantonalen Richt- und Nutzungspläne erarbeitet werden. Projekte über einer gewissen Grösse sollen den Status des nationalen Interesses erhalten. Damit soll deren Stellung in der Interessenabwägung während dem Bewilligungsverfahren gestärkt werden. Als Schwellenwert wird aus heutiger Sicht von einem Bereich von 3-10 MW Leistung ausgegangen.

Für die Wasserkraft und für kleine Anlagen mit geringen Auswirkungen soll ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren eingeführt werden.

Text: Programm Kleinwasserkraftwerke

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