Die KEV-Tarife werden gemäss Swissgrid nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt. ©Bild: Raimund Hächler

KEV: Definition Inbetriebnahme bei verzögertem Netzausbau

(Swissolar) Verschiedene Solarunternehmer haben im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel die Frage aufgeworfen, welcher KEV-Tarif zur Anwendung komme, wenn die Anlage zwar vor Jahresende fertiggestellt ist, aber wegen Verzögerungen im Netzausbau die volle Leistung erst im Verlauf des nächsten Jahres eingespiesen werden kann.


Swissgrid teilte Swissolar auf Nachfrage folgendes mit: „Die KEV-Tarife werden nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt. Der Gesetzgeber hat keine Kulanz oder Fristtoleranzen für verspätete Inbetriebnahmen vorgesehen, unabhängig davon ob Eigen- oder Fremdverschulden vorliegt. Es steht uns in der Abwicklung folglich nicht zu, hier willkürliche Interpretationen vorzunehmen. Wird also ein Teil einer Anlage noch im 2013, ein zweiter Teil aber erst im 2014 in Betrieb genommen, dann bilden wir einen Mischtarif. Massgebend sind die EnV-Vergütungssätze 2013 und 2014 sowie die Leistungsanteile je Jahr.“ Fristverlängerungsgesuche haben keine Auswirkung auf den angewendeten KEV-Tarif, sie können lediglich das erlaubte Inbetriebnahmedatum nach hinten schieben.

Keinen Zusammenhang mit dem Audit
Mit dem Audit der Anlage hat diese Praxis von Swissgrid nicht direkt zu tun. Im Rahmen des Audits wird vorwiegend geprüft, ob die Anlage wie vorgesehen installiert wurde, insbesondere betreffend Solarmodule, Wechselrichter, Netzanschluss und Messwesen.

Dazu ein Zitat aus dem Leitfaden für Audits:
Mit der rechtsgültigen Unterschrift der Beglaubigung bestätigt der Verteilnetzbetreiber, respektive Auditor, dass er sich persönlich vor Ort von der Existenz und der Funktionstüchtigkeit der Anlage überzeugt hat und dass die Messstrecke korrekt aufgebaut ist.

Text: Swissolar

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