Die Kommission kam zum Schluss, dass es zur Erhöhung der Effizienz des KEV-Systems sinnvoll wäre, den Kreis der Empfänger einer Einmalvergütung zu erweitern und den Grenzwert deshalb bei 30 kW festzulegen.

UREK-S: Einmalverfügung für PV-Anlagen bis 30 kW?

(UREK-S) Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) ihre Arbeiten von April zur kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien mit der Beratung verschiedener Geschäfte fortgesetzt, die im Zusammenhang mit der Teilrevision des Energiegesetzes stehen (12.400).


Zu diesen Geschäften gehört die Motion 12.3663, die verlangt, die Ökostrom produzierenden Anlagen künftig in zwei Kategorien zu unterteilen und zwar in Anlagen, welche die KEV erhalten, und solche, welche stattdessen eine einmalige Investitionshilfe gewährt bekommen.

Einmalverfügung bis 30 kW?
Für die Kommission stellte sich hier die Frage, wo die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien gezogen werden soll. Der Nationalrat hatte als Kriterium eine Anlagenleistung von 10 Kilowatt vorgeschlagen. Nach dem Erhalt zusätzlicher Informationen kam die Kommission jedoch zum Schluss, dass es zur Erhöhung der Effizienz des KEV-Systems sinnvoll wäre, den Kreis der Empfänger einer Einmalvergütung zu erweitern und den Grenzwert deshalb bei 30 Kilowatt festzulegen. Private Investoren würden so künftig eher eine Einmalvergütung als die KEV erhalten. Die Kommission schlägt vor, diesen Grenzwert in die Energiestrategie des Bundesrates sowie in die Teilrevision 12.400 aufzunehmen, mit welcher der ab nächstem Jahr geltende Rechtsrahmen für Photovoltaikanlagen bestimmt werden soll. Mit dieser Änderung wird allerdings in keiner Weise die grundsätzliche Zustimmung zum aktuell hängigen Teilrevisionsentwurf des Nationalrates in Frage gestellt.

Die Kommission sprach sich des Weiteren einstimmig für die Ablehnung verschiedener Standesinitiativen und Motionen zur KEV und zur KEV-Warteliste sowie zur Lage der stromintensiven Unternehmen aus (11.306, 11.311, 11.3485, 11.3502, 11.3749). In ihren Augen werden die Anliegen dieser Initiativen und Motionen in der hängigen Teilrevision des Energiegesetzes und in der anstehenden Totalrevision bereits ausreichend berücksichtigt.

Nein zur generellen Erdverlegung von Stromleitungen
Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragt die Kommission, der Standesinitiative des Kantons Wallis (12.316 „Nein zu den Stahlriesen“) keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt, dass Stromleitungen in dichtbesiedelten Gebieten und in schützenswerten Landschaften immer erdverlegt werden, wenn dies technisch möglich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Forderung zu strikt formuliert ist. Die Entscheidung über die Erdverlegung oder Freileitung von Hochspannungsleitungen müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die Vorschläge, welche der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 macht, würden in die richtige Richtung gehen. Sie sehen vor, dass Stromleitungen der unteren Netzebenen grundsätzlich erdverlegt werden sollen. Bei Höchstspannungsleitungen soll aufgrund einer standardisierten und nachvollziehbaren Beurteilung, sowie unter Einbezug verschiedener Faktoren und Betroffenen, in jedem Einzelfall entschieden werden. Im Übrigen unterstreicht die Kommission, dass sie die Beschleunigung von Projekten zur Erdverlegung von Stromleitungen bereits durch die Annahme der Motion 12.3843 unterstützt hat.

Die Kommission hat am 23. Mai 2013 unter dem Vorsitz von Ständerat Didier Berberat (S/NE) in Bern getagt.

Text: Parlamentsdienste

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