26. Jan 2012

Swissolar informiert über den neuen Gebührentarif für Batterien und über Neuerungen in der Bauarbeitenverordnung.

Swissolar: Batterien-Gebühren und BauAV

(Swissolar) Swissolar informiert über den neuen Gebührentarif für Batterien, ab 1. Januar gültig, und über Neuerungen in der Bauarbeitenverordnung im Kapitel „Arbeiten auf Dächern“.


Seit 01.01.2012 gibt es einen neuen Gebührentarif für Batterien. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte Folgendes: Bei Gerätebatterien und Knopfzellen (bisher Haushaltbatterien) ergeben sich bezüglich der Melde- und Gebührenpflicht keine Änderungen. Eine Änderung gibt es allerdings bei Industrie- und Fahrzeugbatterien. Diese können auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht (nicht aber von der Meldepflicht) befreit werden. Die Meldung der im Verkehr befindlichen Batterien erfolgt quartalsweise. Die Befreiung von der Gebührenpflicht erfolgt durch die INOBAT und kann rückwirkend per 1.1.2012 verfügt werden.
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Neuerung
Bauarbeitenverordnung
Seit 01.11. 2011 liegt die überarbeitete Bauarbeitenverordnung (BauAV) vor. Neuerungen gibt es im 3. Kapitel „Arbeiten auf Dächern“, hier sind die Artikel 32 bis 36 hervorzuheben. Ein eigenes Kapitel wurde „Wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen“ gewidmet (Kapitel 8a). Die Kaminfegerverordnung aus dem Jahr 1963 wurde aufgehoben.

 

 

Neu ist, dass bei Arbeiten auf Dächern (BauAV Kapitel 3) ab einer Absturzhöhe von 3 Metern generell Massnahmen gegen den Absturz zu treffen sind. Bisher war das, vor allem für „Arbeiten von geringem Umfang“ erst ab 5 Metern vorgeschrieben! Wichtiger Grundsatz: Zum Schutz vor Absturz ins Gebäudeinnere sind ab einer Absturzhöhe von 3 Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
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Text: Swissolar

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