Gemäss der Pressemeldung von gestern ist die Anpassung der Rücklieferkonditionen aber keine Reaktion auf die Kassensturz-Sendung. BKW schreibt: „Mit dieser Massnahme verstärkt die BKW ihre Unterstützung der privaten Produktion von neuen erneuerbaren Energien und hilft, die Wartezeiten bei der KEV-Auszahlung zu überbrücken. Die Förderung der neuen erneuerbaren Energien (neE) ist in der BKW-Unternehmensstrategie verankert und Teil der Stromversorgungspolitik der Schweiz. In diesem Zusammenhang wurde am 1. Januar 2009 auf nationaler Ebene die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingeführt.“
Kleinanlagen unter 100 kW
Künftig vergütet die BKW privaten Produzenten gemäss eigenen Angaben in ihrem Verteilnetzgebiet nicht nur die ins Netz eingespeiste elektrische Energie, sondern auch den ökologischen Mehrwert. Die Vergütung kann für Kleinanlagen unter 100 kW beantragt werden. Diese Vergütung orientiert sich am KEV-Ansatz (ca. 80% des jeweils gültigen KEV-Ansatzes).
Vergütungsbeispiel
Die Nachweisvergütung der BKW orientiert sich an der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen 80% vom geltenden anlagespezifischen KEV-Vergütungssatz und der Stromvergütung (Durchschnitt aus Hoch undNiedertarif).
Berechnungsbeispiel |
exkl. MWSt. |
Inkl. MWSt. |
|
KEV-Vergütung |
44.26 |
47.40* |
Rp./kWh |
– Stromvergütung |
9.00 |
9.27 |
Rp./kWh |
= Nachweisvergütung |
26.41 |
28.52 |
Rp./kWh |
*Berechnung mit dem Tarifrechner für Photovoltaik von Swissgrid (www.swissgrid.ch)
Wer den Kassensturzbeitrag noch nicht gesehen hat, dem sei er wärmstens empfohlen. Zum Beitrag >>
Bedinungen der neuen Vergütung der BKW>>
Text: ee-news.ch, Quelle: BKW FMB AG und SF DRS
0 Kommentare