Bundesrat passt Verordnungen über die Umweltabgaben an

(Bund) Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Mai 2011 diverse Anpassungen sowohl bei der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) als auch bei der Verordnung über die CO2-Abgabe vorgenommen.


Der Ertrag der CO2-Lenkungsabgabe auf Brennstoffen wird nach Abzug der Finanzhilfen für das Gebäudeprogramm an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt. Dadurch wird belohnt, wer wenig CO2 ausstösst. Dieses Prinzip gilt auch bei flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), welche zu den Vorläuferstoffen des Sommersmogs zählen und deshalb reduziert werden müssen. Der Ertrag der VOC-Abgabe wird vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt.

Aufgrund der Erfahrungen bei der Rückverteilung der CO2- und VOC-Lenkungsabgabe der letzten Jahre wurden diverse kleine Anpassungen bei den Verordnungen notwendig.

48 Franken pro Versicherer
Für die gleichmässige Rückverteilung der rund 380 Mio. Franken pro Jahr an die Bevölkerung sind die Krankenversicherer verantwortlich. Sie wurden als Verteilkanal gewählt, weil alle Personen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind. Jeder versicherten Person werden über diesen Weg rund 48 Franken zurück erstattet. Die Versicherer werden bisher für ihren Verwaltungsaufwand mit einem Zinsvorteil entschädigt, der aus der vorzeitigen Auszahlung der Gelder per 31. Mai entsteht. Diese Regelung ist unbefriedigend, da die Entschädigung in Zeiten sehr tiefer oder sehr hoher Zinsen jeweils nicht dem tatsächlichen Vollzugsaufwand entspricht.

30 Rappen für den Verwaltungsaufwand
Neu werden die Krankenversicherer für ihren Verwaltungsaufwand mit einem fixen Betrag von 30 Rappen pro versicherter Person entschädigt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Mai 2011 die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen sowie die Verordnung über die CO2-Abgabe entsprechend angepasst. Die Entschädigung der Krankenversicherer für den Vollzug wird aus den Erträgen der Lenkungsabgaben finanziert.

AHV-Ausgleichskasse: Mindestgrenze von 50 Franken für Rückzahlung
Rund 180 Mio. Franken aus der CO2-Abgabe werden an die Wirtschaft rückverteilt, in dem sie durch die AHV-Ausgleichskassen mit den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden. In einigen Fällen (z.B. Wechsel der Ausgleichskasse) ist eine Verrechnung nicht möglich. In diesem Fall muss die Rückverteilung separat ausbezahlt werden. Mit der Einführung einer Mindestgrenze von 50 Franken für solche Auszahlungen an die Arbeitgeber wurde das administrative Verfahren für die Ausgleichskassen erleichtert. Die infolge dieser Neuregelung nicht ausgezahlten Beträge werden in den Folgejahren wiederum der Wirtschaft rückverteilt.

Im Zuge dieser Änderungen wurden weitere Anpassungen betreffend der Regelung von Wechseln von Versicherten während des Jahres von einem Versicherer zu einem anderen sowie die Aufwandsentschädigung der Vollzugsbehörden für den Vollzug des CO2-Gesetzes beschlossen.

Text: Der Bundesrat

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